Themen des Tages

Die private Pflegevorsorge

Was muss ein qualifizierter Vorsorgetarif leisten?

(06.11.2014) • Unumst��liche Fakten: Die Lebenserwartung der Deutschen steigt und gleichzeitig �beraltert unsere Gesellschaft. Diese seit Jahren bekannte Problematik f�hrt nicht nur bei der finanziellen Versorgung im Alter, sondern auch bei den Kosten im Krankheits- und Pflegefall zu einem Spagat zwischen dem Leistungsbedarf und der nachhaltigen Finanzierbarkeit der Versorgungssysteme.

(2) Alexander Schrehardt, Gesch�ftsf�hrer Consilium
Beratungsgesellschaft f�r betriebliche Altersversorgung mbH

W�hrend bis vor wenigen Jahren die Altersversorgung im Mittelpunkt des gesellschaftlichen Interesses und der parlamentarischen Alltagspolitik stand und die Frage nach einer ausreichenden finanziellen Bedeckung des Altersruhestands nicht selten polemisch diskutiert wurde, spielt zumindest der Gesetzgeber mit Blick auf die F�llhornpolitik des Gesetzes �ber Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung beim Altersvorsorgepoker mit neu gemischten Karten um h�here Eins�tze.

In den letzten Jahren r�ckten die kontinuierlich steigenden Pflegefallzahlen und die noch schneller anwachsenden Pflegekosten der Pflegepflichtversicherung auf den Pr�fstand der Parlamentarier. Bei dem allj�hrlichen Hase- und-Igel-Wettstreit um den prozentualen Anstieg von Pflegefallzahlen und Pflegekosten hatten die Pflegekosten regelm��ig und souver�n die Ziellinie als Erster �berquert. Aber auch mit einem ab 01.01.2015 erh�hten Kosteneinsatz kommt der Pflegepflichtversicherung bei der Bedeckung der Versorgungsleistungen im Pflegefall nur der Charakter einer Teilkaskol�sung zu.

Eine rechtzeitige und vor allem bedarfsgerechte Eigeninitiative der Versicherten ist das Gebot der Stunde. In diesem Zusammenhang sollte nicht vergessen werden, dass der Pflegebed�rftige f�r die Bedeckung seiner Pflegekosten im Fall der F�lle nicht nur sein laufendes Einkommen, sondern auch sein Verm�gen mit Ausnahme des sogenannten Schonverm�gens einsetzen muss. Sofern diese Eigenmittel f�r die Finanzierung der ambulanten oder station�ren Pflege nicht ausreichen, stehen Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, aber unter Umst�nden auch Lebensgef�hrten in der Unterhaltspflicht.

Die deutsche Versicherungswirtschaft hat vor allem in den letzten Jahren mit einer kaleidoskopartigen Tarifvielfalt auf diesen prosperierenden Markt reagiert. Neben Pflegekosten- und vor allem Pflegetagegeldtarifen dominieren die Pflegerenten die Charts der Vorsorgeinstrumente. Aber auch in Verbindung mit Renten-, Berufsunf�higkeits- oder Unfallversicherungen besteht die M�glichkeit der pers�nlichen Vorsorge f�r den Fall einer potenziellen Pflegebed�rftigkeit. Vor dem Hintergrund dieses farbenfrohen Tarifspektrums sieht sich der Versicherungsmakler vor die Qual der Wahl und die Frage, welcher Tarif welchem Kunden angeboten werden sollte, gestellt.

Das A und O der privaten Pflegevorsorge: Die individuelle Bedarfsberatung

Wie bei der Absicherung von Berufsunf�higkeitsrisiken, so sollte auch eine private Vorsorgema�nahme f�r den Fall einer m�glichen Pflegebed�rftigkeit des Kunden auf die individuelle Bedarfssituation zugeschnitten sein. Das pers�nliche Anforderungsprofil des Kunden ist dabei genauso zu hinterfragen wie seine Lebens- und Einkommenssituation im Alter. Steht Kapital im Pflegefall zur Verf�gung oder sollen vorhandene Verm�genswerte vor dem Verzehr bei Pflegebed�rftigkeit gesch�tzt werden? Ist der Kunde Single oder in ein funktionierendes Familienumfeld eingebettet? Wird f�r den Fall einer Pflegebed�rftigkeit ein Verbleib in den eigenen vier W�nden oder der Umzug in ein Pflegeheim pr�feriert? Bestehen bereits private Pflegeversicherungen, die gegebenenfalls nur erg�nzt werden m�ssen?

Der Versicherungsmakler ist gut beraten, diese Themen im Detail mit seinem Kunden zu besprechen und in geeigneter Form zu dokumentieren. Gleichzeitig wird die Vorsorgeberatung mit dieser famili�ren und finanziellen Bestandsaufnahme von einer sehr emotionalen auf eine sachbezogene Ebene �berf�hrt. Der Holzf�llerauftritt mit der Frage �Wissen Sie eigentlich, was ein station�rer Pflegefall der Stufe 3 kostet?� verst�rkt nur die bereits vorhandenen �ngste des Kunden und f�hrt zum Austernreflex. Der Kunde verschlie�t sich dem Beratungsgespr�ch.

Die regelm��ig sehr unterschiedliche Bedarfssituation der Kunden kann mit modular aufgebauten Tarifen am besten nachgezeichnet werden. Eine differenzierte Absicherungsm�glichkeit der verschiedenen Pflegefallsituationen sollte mit der Bedeckung der regelm��ig h�chsten finanziellen Belastung, d. h. den Kosten f�r eine station�re Pflege, beginnen. Bei der Bemessung des Versicherungsschutzes sollten nicht nur die orts�blichen Pflegekosten f�r einen station�ren Pflegefall, sondern auch die Pflegenebenkosten ber�cksichtigt werden.

Fortlaufende Beitr�ge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und zur Pflegepflichtversicherung, und Zuzahlungen zu Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln, tarifliche Selbstbehalte, Aufwendungen f�r Bekleidung, K�rperpflege, Nahrungserg�nzung usw. f�hren regelm��ig zu einer signifikanten Erh�hung der Gesamtkostensituation.

Im n�chsten Schritt sollte der erforderliche Versicherungsschutz f�r den Fall einer ambulanten Pflege gepr�ft werden. Der Versorgungsbedarf ist dabei sowohl von den baulichen Voraussetzungen in der Wohnung oder dem Eigenheim des Kunden und eventuell erforderlichen Umbauma�nahmen bei einer Pflegebed�rftigkeit (Barrierefreiheit, Umbau der Sanit�rbereiche etc.) als auch von der Art der pflegerischen Versorgung (Laienpfleger oder Pflegedienst) abh�ngig. Sofern die tarifliche M�glichkeit f�r die Absicherung einer Sofortleistung im Pflegefall, z. B. zur Finanzierung erforderlicher Umbauma�nahmen, besteht, sollte dieses Tarifangebot mit dem Kunden besprochen und auch dokumentiert werden.

In der vergleichenden Betrachtung der angebotenen Versicherungstarife f�llt auf, dass einige Gesellschaften die H�he der Sofortleistung an die nachgewiesene Pflegestufe kn�pfen und erst mit Anerkennung einer h�heren Pflegebed�rftigkeit des Versicherten ein weiterer Anspruch auf eine zus�tzliche Kapitalleistung besteht. Diese Form der tariflichen Konzeption entspricht jedoch nicht dem Bedarf des Versicherten. Gerade bei Anerkennung einer erheblichen Pflegebed�rftigkeit (Pflegestufe 1) und einem Verbleib im h�uslichen Umfeld ist ein ungek�rzter Anspruch auf die Auszahlung einer Sofortleistung erforderlich, da mit Eintritt der Pflegebed�rftigkeit die erforderlichen Umbauma�nahmen zur Sicherung einer Barrierefreiheit, z. B. die Einrichtung behindertengerechter Sanit�ranlagen oder der Einbau eines Treppenlifts, umgesetzt werden m�ssen.

Die imagin�re Pflegestufe �0�

Ein �u�erst sensibles Thema ist die Absicherung einer Betreuungsbed�rftigkeit des Versicherten nach � 45a SGB XI (Pflegestufe �0�). Vor allem demenzielle Erkrankungen korrelieren sehr stark mit dem Lebensalter. So betr�gt der Anteil demenzerkrankter Versicherter bei den �ber 90-j�hrigen Versicherten �ber 40 Prozent (Deutsche Alzheimer Gesellschaft, 2014). Die genaue Zahl der Demenzpatienten wird in den Statistiken sicherlich nur unzureichend erfasst, da einerseits in den meisten F�llen in den Anfangsjahren ein schleichender Krankheitsprozess vorliegt und andererseits viele Familien die Demenzerkrankung eines Angeh�rigen als ein Stigma ansehen, dessen Eingest�ndnis verweigert wird.

W�hrend die Pflegestufe �0� in der privaten Versicherungswirtschaft regelm��ig thematisiert wird, sucht man diesen Begriff im Sozialgesetzbuch XI vergeblich. Vielmehr adressiert der Gesetzgeber die Zahlung eines (zus�tzlichen) �Betreuungsgeldes� an Versicherte mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf.

In � 45a Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XI umschreibt der Gesetzgeber diesen Personenkreis sowohl mit Patienten mit einer demenziellen Erkrankung als auch mit Versicherten mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung. Voraussetzung f�r einen Leistungsanspruch ist ein krankheitsbedingter Verlust oder eine weitreichende Einschr�nkung der Alltagskompetenz und in der Folge eine regelm��ig erforderliche Betreuung und Beaufsichtigung des Versicherten. F�r die Beurteilung des Leistungsanspruchs werden vor allem das Risiko einer Selbstgef�hrdung, r�umliche und zeitliche Orientierungslosigkeit oder auch das Vorliegen einer therapieresistenten Depression vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen bzw. der Medicproof GmbH gepr�ft (� 45a Abs. 2 SGB XI).

Sofern die Voraussetzungen f�r einen Leistungsanspruch des Versicherten erf�llt werden, sieht das SGB XI ein Betreuungsgeld von � 100,-/Monat bzw. in schweren F�llen von � 200,-/Monat (� 45b Abs. 1) vor. Das Vorliegen einer anerkannten Pflegebed�rftigkeit (Pflegestufe 1 bis 3) ist f�r die Anerkennung einer leistungspflichtigen Betreuungsbed�rftigkeit nicht erforderlich.

Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz hatte der Gesetzgeber die Leistungen f�r den Personenkreis der Pflegestufe �0� wahlweise mit einem zus�tzlichen Pflegegeld von � 120,-/Monat, einem Anspruch auf Pflegesachleistungen von bis zu � 225,-/Monat oder einer Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung flankiert (� 123 Abs. 2 SGB XI). Sofern das Erfordernis einer Betreuung mit einer Pflegebed�rftigkeit des Versicherten zusammenf�llt, werden f�r Versicherte der Pflegestufe 1 und 2 ein erh�htes Pflegegeld bzw. erh�hte Pflegesachleistungen ausbezahlt.

Gerade im Fall einer Betreuungsbed�rftigkeit aufgrund demenzieller oder psychischer Erkrankung des Versicherten �bersteigen die tats�chlichen Betreuungskosten die Leistungen der sozialen bzw. privaten Pflegepflichtversicherung regelm��ig im erheblichen Ma�e. Vor allem die h�usliche Betreuung eines Demenzpatienten f�hrt viele Familienangeh�rige an ihre Belastungsgrenzen, da der Verlust des Tag-Nacht-Rhythmus oftmals eine 24-Stunden-Betreuung des Patienten erforderlich macht. Es verwundert in diesem Zusammenhang nicht, dass pflegende Familienangeh�rige mit der h�chsten Burn-Out-Quote belastet sind.

Im Fall einer fortgeschrittenen Demenz kann eine umfassende Betreuung des Patienten vom Ehepartner oftmals nicht mehr alleine geleistet werden und es m�ssen kostenpflichtige Betreuungsdienstleistungen in Anspruch genommen werden.

Bei der versicherungsf�rmigen Absicherung der Pflegestufe �0� sollte darauf geachtet werden, dass sich das Versicherungsunternehmen bei den Leistungen nicht nur auf eine Betreuungsbed�rftigkeit infolge demenzieller Erkrankung kapriziert, sondern auch andere in � 45a SGB XI genannte Ursachen f�r eine Einschr�nkung der Alltagskompetenz und damit f�r seine Leistungspflicht anerkennt. Zugegebenerma�en dominiert die demenzielle Erkrankung bei h�heren Altersgruppen als Ursache f�r eine Einschr�nkung der Alltagskompetenz. Mit Blick auf die Zunahme psychischer Erkrankungen bei j�ngeren Versicherten in den letzten Jahren (siehe Rentenzugangsbericht 2013 der Deutschen Rentenversicherung vom Juni 2014) sollten die leistungspflichtigen Ursachen einer Betreuungsbed�rftigkeit in den Versicherungsbedingungen jedoch weiter gefasst und sinnvollerweise auf die Regelung des � 45a SGB XI abgestellt werden.


(3) Die psychische Erkrankung bei j�ngeren Versicherungsnehmern hat in den letzten Jahren stark zugenommen.


Frau Meier ist gest�rzt ... fortlaufender Leistungsanspruch auch bei station�rer Behandlung?

Pflegebed�rftige Menschen bed�rfen zumeist einer regelm��igen �rztlichen Versorgung und oftmals auch einer station�ren Behandlung. Vor allem in ihrer Mobilit�t eingeschr�nkte und auf einen Rollator angewiesene �ltere Damen erleiden bei einem Sturz h�ufig einen Oberschenkelhalsbruch oder sogar multiple Frakturen. Die Folgen sind dann ein operativer Eingriff, ein oftmals langwieriger station�rer Aufenthalt und eine nachfolgende station�re Rehabilitationsma�nahme. Aber auch ein Herzinfarkt, ein Schlaganfall oder eine Niereninsuffizienz k�nnen zu einem l�ngeren Krankenhausaufenthalt f�hren. F�r die Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung sehen die MB/EPV 2009 des PKV-Verbandes vor, dass f�r die Dauer einer station�ren Heilbehandlung, aber auch f�r die Dauer einer station�ren ReRehabilitationsma�nahme, einer Kur- oder Sanatoriumsbehandlung, kein Leistungsanspruch besteht (� 5 Abs. 1 f) MB/EPV 2009).

Ein Ausfall der Leistungszahlung aus der erg�nzenden Pflegeversicherung kann f�r den Versicherten fatale Folgen haben, da selbstverst�ndlich auch f�r die Dauer einer station�ren Behandlungsma�nahme die Kosten f�r das vertraglich angemietete Zimmer einschlie�lich der darauf entfallenden Nebenkosten (Investitionskostenpauschale) zu bezahlen sind. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass w�hrend eines station�ren Aufenthalts auch ohne Nutzung der Pfleger�umlichkeiten fortlaufend ca. � 750,-/Monat oder ein in Abh�ngigkeit von der Lage des Pflegeheims auch deutlich h�herer Betrag zu bezahlen sind. In diesem Zusammenhang ist es �u�erst hilfreich, wenn die Pflegezusatzversicherung auch f�r die Dauer einer station�ren Behandlungsma�nahme, einer station�ren Kur- oder Rehabilitationsma�nahme die vertraglichen Leistungen ungek�rzt erbringt.

Weltweiter Versicherungsschutz

Bei der Einrichtung einer privaten Pflegezusatzversicherung sollte mit dem Kunden auch �ber den Geltungsbereich des Versicherungsschutzes gesprochen werden. Vor allem f�r Mitarbeiter von international agierenden Global Player, aber auch f�r freiberufliche und selbstst�ndige Unternehmer ist oftmals die Welt das B�ro. W�hrend in den Versicherungsbedingungen von Pflegerententarifen zumeist ein weltweiter Versicherungsschutz erkl�rt wird, sollten die Bedingungswerke von Pflegekosten- und Pflegetagegeldtarifen vom Vermittler unter Ber�cksichtigung des Anforderungsprofils seines Kunden immer auf den Geltungsbereich des Versicherungsschutzes gepr�ft werden. Sofern die Bedingungswerke die Regelungen der Musterbedingungen f�r die erg�nzende Pflegekrankenversicherung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (MB/EPV 2009 Stand 7.2013) �bernommen haben, gilt nur ein auf Deutschland beschr�nkter Versicherungsschutz, der f�r die Pflegekostenversicherung auf die Mitgliedstaaten der Europ�ischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum erweitert wird (� 1 Abs. 11 MB/EPV 2009).

Nachdem die Musterbedingungen f�r die erg�nzende Pflegeversicherung des PKV-Verbandes weder einen halbzwingenden noch einen zwingenden Charakter entfalten, k�nnen die Krankenversicherungsunternehmen den Kunden in ihren Versicherungsbedingungen im Vergleich zu den MB/EPV 2009 besserstellen. So haben einige Unternehmen den Geltungsbereich ihres Versicherungsschutzes auch f�r die Pflegetagegeldversicherung auf eine weltweite Deckung erweitert, eine Leistungsverbesserung, die mit Blick auf die Entsendung von Mitarbeitern durch weltweit operierende Unternehmen und auf die oftmals mehrj�hrigen, au�ereurop�ischen Forschungsaufenthalte von wissenschaftlichen Mitarbeitern von Universit�ten an Bedeutung gewinnt.

Wenn es dem Vermittler gelingt, mit den in diesem Beitrag exemplarisch dargestellten und weiteren sachlichen Fragestellungen die emotionale Barriere seines Kunden zu durchbrechen, so werden die Weichen in Richtung auf eine f�r beide Parteien erfolgreiche Beratung gestellt. Angstszenarien jeder Art sind auf jeden Fall zu vermeiden. Sofern der Vermittler an seinen Kunden die Botschaft adressieren kann, dass eine die gesetzliche Pflegepflichtversicherung flankierende private Vorsorge f�r den Pflegefall eine wichtige Ma�nahme zur Sicherung eines w�rdevollen, selbstbestimmten Lebens f�r einen m�glichst langen Zeitraum in den eigenen vier W�nden darstellt, werden die Erfordernis, aber auch die Vorteilhaftigkeit einer rechtzeitigen Eigeninitiative bildhaft verdeutlicht.

Quelle: // experten-netzwerk GmbH (2014)
©Bild: (1) � Andrey Kiselev / fotolia.com (2) � Alexander Schrehardt, Consilium Beratungsgesellschaft f�r betriebliche Altersversorgung mbH (3)� hikrcn / fotolia.com
     
      

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