Themen des Tages
Steuerhinterziehung durch Nettopolicen-Vermittlung*
Existenzvernichtung durch Haftung f�r Versicherungs- und Umsatzsteuer?
(03.12.2014) • Seit einem Urteil des VG Frankfurt am Main wurden Verst��e von Vermittlern gegen das Provisionsabgabeverbot durch die BaFin nicht mehr verfolgt, doch aufsichtsrechtlich sind Versicherer daran noch immer gebunden. Provisionen k�nnen beim Sachversicherungsgesch�ft bis zu mehr als 38 Prozent der Erstpr�mie betragen.
So liegt es f�r Vermittler und Honorarberater nahe, die Versicherungsdeckung �netto� ohne einkalkulierte Provision dem Versicherungsnehmer zu verschaffen, und sich daf�r selbst und weitgehend frei von Stornohaftung eine Verg�tung vom Kunden versprechen zu lassen. Dies er�ffnet der Steuerhinterziehung in der Praxis vielfach T�r und Tor.
Beratung durch Steuerberater sch�tzt vor Strafe nicht
Die Hinterziehung von Steuern und Abgaben geh�rt zum Alltag, auch im Versicherungsvertrieb. Ein Dauerbrenner, beispielsweise bei der Umsatzsteuer, ist der �ber Overhead bezahlte Maklerbetreuer. Zur Umsatzsteuerpflicht kommt es, weil regelm��ig keine Vermittlung mit Endkundenkontakt erfolgt, und damit dann vielfach die Umsatzsteuerfreiheit nicht nachgewiesen werden kann.
Der gel�ndeg�ngige Steuerberater wird dann typischerweise unter den Jahresabschlu� f�r die Steuererkl�rung schreiben, da� �die materielle Pr�fung der Ans�tze� nicht Gegenstand seines Auftrages gewesen war. F�r den Vertriebsmitarbeiter geht es am Ende um eine Steuerhaftung f�r bis zu mehr als 10 Jahre, zuz�glich Zinsen und Strafen. Die saubere Dokumentation in den eigenen Akten und rechtssichere Deklaration gegen�ber dem Finanzamt h�tte am Ende vielleicht weniger als die H�lfte gekostet. Zudem wird das Gewerbeamt sp�ter noch eine Unzuverl�ssigkeit feststellen, und die Zulassung beispielsweise als Versicherungsvermittler entziehen.
Nicht minder gef�hrlich sind Dr�ckerkolonnen in Gro�raumb�ros, mit der Aufgabe bestimmte PKV-Kundenlisten abzutelefonieren, ohne da� f�r diese Scheinselbst�ndigen eine Anmeldung bei der Sozialversicherung erfolgt ist. Mancher Vertriebsvorstand beim Versicherer hat derartige B�ros mit Millionen bevorschu�t, um dann in der Insolvenz des Vertriebs mit dem Ofenrohr ins Gebirge blicken zu k�nnen.
Versicherungssteuer bei Honorarvermittlung von Nettotarifen
Bei der Versicherungssteuer kommt es nicht auf den versicherungsrechtlichen Begriff der Versicherung an. So fallen auch Modelle anderweitiger gegenseitiger Deckung in gemeinsamen "T�pfen", wie sie zur Pr�mieneinsparung eingesetzt werden, darunter. Berechnet der Versicherer das Honorar selbst und zieht es neben der Pr�mie - mit einer separaten Honorarvereinbarung - ein, so ist es v�llig unstrittig, dass dies auch der Versicherungssteuer unterf�llt.
Regelm��ig f�llt Versicherungssteuer oder Umsatzsteuer an
Wenn auf ein nur vom Vermittler berechnetes Erfolgshonorar f�r die Vermittlung weder Umsatzsteuer noch Versicherungssteuer berechnet wird, ist fraglich ob dies legitim ist? Es k�nnte sich um eine sogenannte "Umgehung" handeln - steuerrechtlich sind dies Gestaltungen, die rein nach dem Wortlaut des Gesetzes zur gew�nschten Wirkung - hier der Versicherungssteuerfreiheit - f�hren w�rden, dies aber letztlich nicht bewirken, weil sie im wesentlichen keinen anderen wirtschaftlichen Hintergrund haben als den, Steuern einzusparen.
In � 42 Abgabenordnung (AO) hei�t es dazu u.a. �Durch Missbrauch von Gestaltungsm�glichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. � Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gew�hlt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil f�hrt.� Gestaltungen zur Umgehung der Versicherungssteuer werden absehbar nicht anerkannt und es wird nicht nur eine Steuernachzahlung f�llig, sondern es handelt sich auch um Steuerhinterziehung.
Besonders kritisch als m�gliche Umgehung sind Modelle zu sehen, bei denen es eine Tarifpr�mie mit voller Provisionszahlung gibt, aber wahlweise auch der sonst gleiche Tarif mit niedrigerer oder ohne eingerechnete Provision gew�hlt werden kann, wobei dann der Vermittler diese oder ein entsprechendes ggf. auch geringeres Honorar vermeintlich versicherungssteuerfrei direkt mit dem Versicherungsnehmer vereinbart. Den Versicherer, der derart gestaltbare Produkte bereitstellt, mag dann noch der Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung treffen.
Mehrwertsteuer bei Provisionsverrechnung f�r �Beratung auf Abruf�?
Eine weitere Fu�angel ist die Frage, ob es sich bei der vom Versicherungsnehmer bezahlten Verg�tung um eine solche f�r Honorarerfolgsvermittlung oder f�r Honorarversicherungsberatung handelt. Bei schlichter Steuer- oder Versicherungsberatung f�llt regelm��ig Umsatzsteuer an. Kreative Vermittler vereinbarten mit ihren Kunden, da� die vom Versicherer bezahlte Provision oder Courtage auf Zeitbasis oder als Pauschalen f�r k�nftige Kundenberatungen sp�ter abgegolten wird. Die kreative Gestaltung kann zum zus�tzlichen Anfall von Mehrwertsteuer f�hren � bzw. zu deren Hinterziehung mit der Folge, dass morgens die Steuerfahndung Aktenordner und Festplatten beschlagnahmt.
Sp�ter kann die BaFin eine Abwicklung derartiger Gesch�ftsmodelle verf�gen, wenn das Kundenguthaben l�nger als ein Jahr ordentlich verbucht wurde, denn dies k�me einem bankm��igen Einlagengesch�ft gleich. Zudem k�nnten Privatkunden versuchen das komplette Guthaben heraus zu verlangen, denn Honorarberatung ist den Versicherungsmaklern bisher nur gegen�ber Nichtverbrauchern gestattet, � 34d GewO.
Steuerschuldnerschaft und Steuerhaftung
Der Versicherungsnehmer schuldet dem Finanzamt die unrechtm��ig nicht erhobene Versicherungssteuer, Vermittler und Versicherer haften daneben. Versicherungsnehmern (VN) ist zu empfehlen, bei solchen Vereinbarungen zur Vermittlung von Nettopolicen darauf zu achten, dass entweder eine Versicherungssteuer (VersSt) auf das Honorar eingerechnet ist, oder aber der Vermittler sich verpflichtet, diese ggf. sp�ter zu �bernehmen und den VN davon freizustellen. Dies vor einem Vertragsabschluss, oder auch bei laufenden Vertr�gen au�er Lebens- und Krankenversicherungen.
Erfahrene Kaufleute unter den VN werden zur Freistellung auch eine Kreditsicherheit w�nschen. Ferner empfiehlt es sich, eine Beratung ausdr�cklich gem�� � 6 VVG direkt beim Versicherer (VR) einzuholen wegen der Frage, ob eine VersSt-Pflicht f�r die gezahlten Honorare besteht, und wie sich der VN verhalten soll. Da eine Antwort auf eine einfache Frage nur eine unverbindliche Wissenserkl�rung w�re, kommt es darauf an, ausdr�cklich eine Beratung nach � 6 VVG f�r die eigene Entscheidung zu verlangen, denn daf�r haftet der Versicherer. Dazu w�re auch anzufragen, ob ggf. der Versicherer darauf verzichtet, die VersSt. beim VN nach zu erheben, sollte er sie selbst zahlen m�ssen.
Gleichzeitig k�nnte der k�nftige VN dem Vermittler, wie auch dem Versicherer ank�ndigen, dass er beim Bundeszentralamt (BZA) f�r Steuern eine verbindliche Auskunft einholen wird, sollte das Ergebnis der Stellungnahme nicht zufriedenstellend sein.
Eher findet man allerdings das Gegenteil: der Versicherer verlangt bei Nettotarifen eine Erkl�rung des VN, dass dieser sp�ter die VersSt alleine tr�gt. Der Staatsanwalt wird solche Erkl�rungen dann als Beweis verwerten, dass der VN die gesetzwidrige m�gliche Steuerhinterziehung bewusst in Kauf genommen und damit (bedingt) vors�tzlich gehandelt hat � und beim Versicherer und Vermittler als Beweis der Beihilfe dazu. Zumal wenn allseits auf die naheliegende kl�rende Anfrage beim Bundeszentralamt f�r Steuern verzichtet wurde, wird nach g�ngiger Strafrechtsprechung keiner der Beteiligten damit noch eine Chance haben, einen unvermeidbaren Rechtsirrtum auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen.
Fragliche Qualit�t der Modellanbieter?
Vermittler, die sich der Honorarberatung widmen wollen, und von entsprechenden Konzeptanbietern und Vertrieben mit Nettopolicen angesprochen werden, sollten vom Vertrieb eine entsprechende Freistellung f�r eine etwaige Versicherungssteuer- und Umsatzsteuernachforderung verlangen, oder nachweisbar vom Versicherer, ferner f�r die Kosten rechtlicher Vertretung in Steuersachen inkl. z. B. in Steuerstrafverfahren wegen hinterzogener Versicherungssteuer, sowie f�r Strafen und Bu�gelder deswegen. Die �blichen Bedingungen in der Rechtsschutz- und Verm�genschadenhaftpflichtversicherung des Vermittlers werden hier keine Deckung bieten.
Die Einholung einer verbindlichen Auskunft beim BZA Steuern ist hilfreich - daher sollte man als Vermittler den Vertrieb fragen, zu welchem Ergebnis denn eine solche naheliegende Anfrage beim BZA Steuern gef�hrt hat. Wurde nicht mal angefragt, hilft dies schon mal, die Qualit�t solcher Modellanbieter besser zu beurteilen.
Risiken und Nebenwirkungen
Bei bis zu mehr als 10 Jahren steuerlicher Haftung k�nnen sich erhebliche Summen auft�rmen. Handelt es sich um mehr als 50 TEUR, und bis zu 100 TEUR an Hinterziehung, kommt neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe zur Bew�hrung in Frage. Je nach Landschaft gen�gen sechsstellige Hinterziehungsbetr�ge, damit eine Freiheitsstrafe nicht mehr zur Bew�hrung ausgesetzt wird � mit einem Provisionsvolumen ab 500 TEUR innerhalb von 10 Jahren ist man also als Kandidat f�r Unterbringung auf Staatskosten dabei.
Die kostenpflichtige verbindliche Auskunft durch Finanzbeh�rden ist der einzig empfehlenswerte Weg, wenn eine Gestaltung bereits einen grenzwertigen Anschein haben k�nnte. Wer sich auf irgendein sogenanntes �Steuergutachten� verlassen m�chte, mu� zwingend �berpr�fen (lassen), ob die Begutachtung fachlich und inhaltlich rund ein Dutzend rechtlicher Voraussetzungen erf�llt, damit man sich sp�ter gegen�ber Steuerbeh�rden und Strafjustiz darauf mit Erfolg wegen �unvermeidbarem Rechtsirrtum� berufen k�nnte. Anderenfalls wird jeder Fachmann sagen, da� dieser Irrtum nicht strafbefreiend z�hlt, weil er vermeidbar war.
*von Dr. Johannes Fiala, RA (M�nchen), VB, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Gepr�fter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), LB (Univ.), Bankkaufmann (www.fiala.de)
und
Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverst�ndiger f�r Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, �ffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main f�r Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).
Quelle: // Kanzlei Dr. Johannes Fiala - Rechsanwalt & Mediator (2014)
©Bild: (1) � J�rg Brinckheger / pixelio.de
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