Steuern

Regelm��ige Arbeitsst�tte auch bei Probezeit und befristeter Besch�ftigung

Urteil des Bundesfinanzhofs

(28.01.2015) • Mit Urteil vom 6.11.2014 hat der BFH - zum bis einschlie�lich Veranlagungszeitraum 2013 geltenden steuerlichen Reisekostenrecht - entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht allein deshalb ohne regelm��ige Arbeitsst�tte t�tig ist, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet besch�ftigt ist und deshalb f�r die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst�tte nicht die tats�chlichen Kosten, sondern nur die Entfernungspauschale geltend machen kann.

Der Kl�ger war im Streitjahr 2011 am Betriebssitz seines Arbeitgebers nichtselbst�ndig t�tig. Sein Arbeitsverh�ltnis war auf ein Jahr befristet. Die Probezeit betrug sechs Monate. In seiner Steuererkl�rung f�r das Streitjahr machte der Kl�ger seine tats�chlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsst�tte erfolglos als Werbungskosten geltend. Bei einem Probearbeitsverh�ltnis, das zudem auf ein Jahr befristet gewesen sei, sei der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nicht dauerhaft zugeordnet. Er verf�ge deshalb �ber keine regelm��ige Arbeitsst�tte. Fahrkosten seien nicht lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale, sondern wie bei einer Ausw�rtst�tigkeit nach Dienstreisegrunds�tzen zu ber�cksichtigen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Der BFH best�tigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Der Kl�ger war im Streitjahr am Betriebssitz seines Arbeitgebers und damit in einer regelm��igen Arbeitsst�tte i.S. des � 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dauerhaft t�tig. Denn er hat diese Einrichtung w�hrend seines Arbeitsverh�ltnisses nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufgesucht. Der Umstand, dass der Kl�ger seine T�tigkeit dort nur auf ein Jahr befristet ausge�bt hat und zudem die ersten sechs Monate seines Besch�ftigungsverh�ltnisses mit einer Probezeit belegt waren, steht der Dauerhaftigkeit der Zuordnung nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers nicht entgegen. Auch in diesen F�llen sucht er die T�tigkeitsst�tte nicht nur gelegentlich, sondern - wenn auch nur f�r die Dauer seines befristeten Besch�ftigungsverh�ltnisses oder in der Probezeit - fortdauernd und immer wieder auf.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 hat der Gesetzgeber diese von den Finanzbeh�rden seit jeher vertretene Rechtsauffassung in � 9 Abs. 4 Satz 3 EStG gesetzlich festgeschrieben.

Quelle: // Bundesfinanzhof (2015)
©Bild: (1) � Tim Rechmann �/ pixelio.de�
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