BGV

Steuern

Urteil des Bundesfinanzhofs zu einer GbR

Bagatellgrenze f�r die Abf�rbewirkung von geringf�gigen gewerblichen Eink�nften

(13.02.2015) • Der BFH hat entschieden, dass die Eink�nfte einer GbR, die haupts�chlich Eink�nfte aus selbst�ndiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche T�tigkeit aus�bt, dann nicht insgesamt zu gewerblichen Eink�nften umqualifiziert werden (sog. Abf�rbewirkung), wenn die gewerblichen Ums�tze eine Bagatellgrenze in H�he von 3 % der Gesamtnettoums�tze und zus�tzlich den Betrag von 24.500 � im Veranlagungszeitraum nicht �bersteigen.

Im Streitfall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanw�lte und Insolvenzverwalter t�tig. In einigen F�llen wurde in den Streitjahren jedoch keiner der Gesellschafter, sondern ein angestellter Rechtsanwalt zum (vorl�ufigen) Insolvenzverwalter oder Treuh�nder bestellt.

Der BFH ist wie die Vorinstanz der Rechtsauffassung des Finanzamtes, wonach die T�tigkeit der GbR in vollem Umfang als gewerblich zu beurteilen ist, nicht gefolgt.

Zwar beurteilte er im Streitfall die von dem angestellten Rechtsanwalt aus seiner T�tigkeit als Insolvenzverwalter und Treuh�nder erzielten Ums�tze als gewerbliche Eink�nfte der GbR, da die Gesellschafter insoweit nicht mehr - wie es � 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verlangt - aufgrund eigener Fachkenntnisse selbst leitend und eigenverantwortlich t�tig gewesen sind. Die �Abf�rbung� dieser gewerblichen Eink�nfte auf die �brigen Eink�nfte der GbR nach � 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG lehnte er jedoch als unverh�ltnism��ig ab. Da das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsm��igkeit dieser Norm gerade auch im Hinblick auf die dazu ergangene einschr�nkende Rechtsprechung des BFH bejaht hat, h�lt der BFH an dieser Rechtsprechung fest. Danach f�hrt eine gewerbliche T�tigkeit dann nicht zu einer Umqualifizierung der freiberuflichen Eink�nfte, wenn es sich um eine gewerbliche T�tigkeit von �u�erst geringem Umfang handelt. Wie der BFH nunmehr entschieden hat, haben gewerbliche Ums�tze einen �u�erst geringen Umfang in diesem Sinne, wenn sie 3 % der Gesamtnettoums�tze der GbR und den Betrag von 24.500 � nicht �bersteigen.

Mit zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tag hat der VIII. Senat ebenfalls die Anwendbarkeit der Abf�rbewirkung anhand dieser Bagatellgrenze gepr�ft.

Im Verfahren VIII R 16/11 hat der BFH die Umqualifizierung der k�nstlerischen T�tigkeit einer GbR in gewerbliche Eink�nfte verneint, weil die gewerblichen Ums�tze weniger als 3 % der Gesamtnettoums�tze betrugen und unterhalb von 24.500 � lagen. Im Verfahren VIII R 41/11 hat der BFH hingegen die Umqualifizierung der freiberuflichen Eink�nfte einer GbR in gewerbliche Eink�nfte bejaht, weil die erzielten gewerblichen Ums�tze die Grenze von 3 % der Gesamtnettoums�tze in den Streitjahren �berschritten hatten.

Urteil vom 27.08.14 VIII R 6/12

Quelle: // Bundesfinanzhof (2015)
©Bild: (1) � Tim Rechmann �/ pixelio.de�
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