Recht

Streit um Versicherung nach t�dlichem Speerwurf

Ehrenamt nicht durch gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt

(09.06.2015) • Stehen der Witwe eines Wettkampfrichters Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zur Verf�gung, wenn ihr Gatte bei einem Unfall in Aus�bung dieser T�tigkeit t�dlich verletzt wurde? Achtung: hier kommt es auf die Art der Besch�ftigung an - bezahlt oder ehrenamtlich.

Der Speer war lange Zeit eine der meist genutzten Jagd- und Kriegswaffen, der sich Menschen f�r ihre Zwecke bedienten. Heute werden Speere fast ausschlie�lich im Sport verwendet, wo sich der Speerwurf als olympische Disziplin gro�er Beliebtheit erfreut. Dass Speere auch bei solch friedlicher Verwendung noch t�dliche Kraft haben k�nnen, musste im Jahr 2012 ein Wettkampfrichter in Nordrhein-Westfalen am eigenen Leib erfahren. Ob der Witwe des Wettkampfrichters Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, musste nun am Sozialgericht D�sseldorf gekl�rt werden.

Der Wettkampf, bei dem sich der t�dliche Unfall ereignete, fand im August 2012 statt. Ohne das Auftreffen eines gerade abgeworfenen Speeres auf dem Boden abzuwarten, begab sich der lizensierte Wettkampfrichter, ein 74j�hriger Mann aus Nordrhein-Westfalen, in den Bereich, in dem er das Aufkommen des Speeres erwartete. Er wurde von dem Speer getroffen und erlitt hierbei t�dliche Verletzungen.

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Leichtathletikunfall?

Die Ehefrau des Verstorbenen verlangte im Anschluss, dass der t�dliche Unfall ihres Mannes als Arbeitsunfall anerkannt werde � dies h�tte einen Anspruch auf Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung begr�ndet. Die Versicherung weigerte sich jedoch, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und so erhob die Witwe Klage. Zwar sei ihr Ehemann nicht abh�ngig besch�ftigt gewesen, so die Ehefrau - als Leichtathletikkampfrichter sei er jedoch genauso vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst gewesen wie jemand, der sich in abh�ngiger Besch�ftigung befinde.

Das Sozialgericht D�sseldorf wies die Klage der verwitweten Ehefrau nun jedoch ab. Da sich der verstorbene Ehemann nicht in einem Besch�ftigungsverh�ltnis befand als er die t�dliche Verletzung erlitt, kann der Sachverhalt nach Ansicht der Richter nicht als Arbeitsunfall bewertet werden. Seine T�tigkeit sei auch in keiner Weise mit der einer regul�ren, von der Versicherung abgedeckten Besch�ftigung gleichzusetzen gewesen, da er ehrenamtlich t�tig gewesen sei und zudem frei hatte ausw�hlen k�nnen, an welchen Sportveranstaltungen er teilnehmen w�rde.

Quelle: // Sozialgericht D�sseldorf (2015)
©Bild: (1) � Gerd Altmann / pixelio.de
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