Recht
Eilantr�ge gegen Bestellerprinzip abgewiesen
Bundesverfassungsgericht glaubt nicht an Existenzbedrohung
(09.06.2015) • Das zum 1. Juni eingef�hrte Bestellerprinzip bewirkt, dass bei der Vermittlung von Mietwohnungen nur noch der Auftraggeber eines Maklers Provision zahlt. Der Mieter muss also nicht mehr zahlen, wenn der Vermieter den Makler beauftragt hat. Nun hat das Bundesverfassungsgericht die ersten Eilantr�ge gegen das neue Gesetz abgelehnt. Makler wollten dessen Inkrafttreten im letzten Moment verhindern.
Zum 1. Juni 2015 ist das sogenannte Bestellerprinzip in Kraft getreten. Es ist im Wohnungsvermittlungsgesetz niedergelegt und besagt, dass Makler nur noch vom tats�chlichen Auftraggeber f�r die Vermittlung einer Wohnung Provision verlangen d�rfen. Die Regelung gilt nur f�r die Vermittlung von Mietwohnungen. K�nftig kann ein Makler also nicht mehr vom neuen Mieter Provision verlangen, wenn der Vermieter den Makler beauftragt hat. Vertreter der Immobilienbranche wollen das Gesetz jedoch angreifen, da sie durch das Bestellerprinzip finanzielle Einbu�en bef�rchten.
Der konkrete Fall
Zwei Immobilienmakler hatten beim Bundesverfassungsgericht beantragt, mit einer einstweiligen Anordnung das Inkrafttreten des Bestellerprinzips auszusetzen. Sie begr�ndeten dies damit, dass das neue Gesetz ihnen wirtschaftliche Nachteile bringe beziehungsweise ihre Existenz gef�hrde. Ein dritter Antrag kam von einem Wohnungsmieter, der sich in seiner (zuk�nftigen) Vertragsfreiheit eingeschr�nkt sah. Parallel zu den Antr�gen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhoben sie Verfassungsbeschwerde.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice wies das Gericht alle drei Antr�ge ab. Vergleiche man den Gesamtumsatz der Maklerbranche mit dem Umsatz, der bisher durch die Vermittlung von Mietwohnungen erzielt worden sei, k�nne von einer Existenzbedrohung der gesamten Branche nicht ausgegangen werden. Es sei grunds�tzlich nicht m�glich, das Inkrafttreten eines Gesetzes auszusetzen, weil Einzelpersonen dadurch Nachteile h�tten. Der eine Makler habe auch gar keine Existenzgef�hrdung geltend gemacht, der andere habe diese nicht mit Zahlen begr�nden k�nnen. Von vornherein unzul�ssig sei der Antrag des Wohnungsmieters. Dieser sei nicht in seiner Vertragsfreiheit beschr�nkt, da er trotz Bestellerprinzip ja jederzeit immer noch einem Makler einen Suchauftrag f�r eine Wohnung erteilen und dementsprechend bei Erfolg Provision zahlen d�rfe. Die Verfassungsbeschwerde � in welcher es auch um eine m�gliche Einschr�nkung der Berufsfreiheit der Makler geht � wird zu einem sp�teren Zeitpunkt verhandelt.
Quelle: // D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (2015)
©Bild: (1) � Tim Reckmann / pixelio.de
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