Recht
Auf Erbverzicht basierende Zuwendung kann Schenkung sein
Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks m�glich?
(10.07.2015) • Eine Zuwendung, die auf einem Erbverzicht basiert ist nicht zwangsl�ufig als Schenkung zu betrachten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ein Vater verlangt die �bertragung mehrerer Miteigentumsanteile an einem Grundst�ck, von denen er geltend macht, er habe sie der Beklagten, seiner Tochter aus erster Ehe, geschenkt.
Der BGH stellte fest: Ob eine im Zusammenhang mit einem Erbverzicht gew�hrte Zuwendung als Schenkung einzuordnen ist, h�ngt vorrangig vom Willen der Parteien ab. Kommt es dem Erblasser in erster Linie darauf an, dass der Empf�nger der Zuwendung auf sein Erbrecht verzichtet, spricht dies daf�r, eine als Ausgleich hierf�r geleistete Zuwendung als entgeltlich anzusehen. Steht dagegen die Zuwendung als solche im Vordergrund und wird der Erbverzicht lediglich als eine besondere Form der Anrechnung auf das Erbrecht gew�hlt, ist in der Regel von einem unentgeltlichen Charakter der Zuwendung auszugehen.
Der Kl�ger wollte die �bertragung mehrere Miteigentumsanteile an einen Grundst�ck durchsetzen. Diese hatte er seiner Tochter aus erster Ehe geschenkt. Die Parteien schlossen im Jahr 2008 eine notarielle Vereinbarung die als "mittelbare Grundbesitzschenkung � Erbvertrag � Erb- und Pflichtteilsverzicht" bezeichnet ist. Die Vereinbarung sah vor, dass der Vater seiner Tochter einen Geldbetrag schenkt, den sie ausschlie�lich zum Erwerb einer bestimmten Eigentumswohnung sowie von Miteigentumsanteilen an zwei weiteren Eigentumswohnungen auf demselben Grundst�ck verwenden d�rfe. Die Tochter erkl�rte im Gegenzug erkl�rte den Verzicht auf ihre Erb- und Pflichtteilsrechte.
Sp�ter wollte der Vater die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Eine R�ckforderung wegen Widerrufs der Schenkung komme nicht in Betracht, da der Kl�ger der Beklagten die Wohnungen nicht unentgeltlich, sondern gegen die Erkl�rung des Erbverzichts zugewendet habe.
Der Bundesgerichtshof entschied nun aber, dass bei diesen Entscheidungen der Wille der Parteien nicht hinreichend ermittelt wurde. Anhaltspunkte f�r den ma�geblichen Willen k�nnten sich insbesondere aus den Umst�nden des Zustandekommens der Vereinbarung und ihrer Ausgestaltung im Einzelnen ergeben, bei der im Streitfall zu beachten ist, dass die Zuwendung des Kl�gers in der notariellen Vertragsurkunde als erstes geregelt und ausdr�cklich als Schenkung bezeichnet wird. Der Bundesgerichtshof wies den Fall nun zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zur�ck.
Quelle: // Bundesgerichtshof (2015)
©Bild: (1) � Thorben Wengert / pixelio.de
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