Recht
Grober Verkehsversto�
Kein Schadenersatz f�r Betrunkenen
(10.07.2015) • OLG Hamm verneint Schadensersatzanspr�che eines alkoholbedingt verkehrsunt�chtigen Fu�g�ngers.
Verletzt sich ein mit 2,49 Promille alkoholisierter, verkehrsunt�chtiger Fu�g�nger, in dem er beim Versuch sich abzust�tzen, zwischen die Hinterachsen eines Sattelaufliegers ger�t, kann das Verschulden des Fu�g�ngers die Betriebsgefahr des Lastzuges vollst�ndig zur�cktreten lassen und Schadensersatzanspr�che des Fu�g�ngers ausschlie�en. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17.04.2015 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Essen im Ergebnis best�tigt.
Der 48 Jahre alte Kl�ger aus Herten geriet, mit 2,49 Promille alkoholisiert, im April 2008 als Fu�g�nger auf dem Parkplatz eines Lebensmittelsupermarktes in Essen zwischen die Achsen eines Sattelaufliegers und erlitt schwerste Verletzungen. Der Lastzug, bei der Zweitbeklagten versichert und vom Erstbeklagten gefahren, hatte sich kurz zuvor langsam in Bewegung gesetzt. Aufgrund des Unfallgeschehens hat der Kl�ger von den Beklagten Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro verlangt.
Die Schadensersatzklage ist erfolglos geblieben. Den Unfall habe der Kl�ger, so der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm, im weitaus �berwiegenden Ma�e selbst verschuldet. Demgegen�ber sei ein Verschulden des erstbeklagten Fahrers nicht festzustellen. Ihm sei nicht anzulasten, dass er auf das Auftauchen des Kl�gers zu sp�t oder falsch reagiert habe und der Unfall durch eine ihm zumutbare Reaktion zu verhindern gewesen w�re. W�hrend sich der Kl�ger dem Sattelauflieger gen�hert habe, sei er f�r den Fahrer auch nicht als hilfsbed�rftige Person zu erkennen gewesen. Demgegen�ber habe der Kl�ger gegen das f�r ihn auch als Fu�g�nger im Stra�enverkehr geltende R�cksichtnahmegebot versto�en, indem er sehenden Auges mit nicht geringer Geschwindigkeit seitlich auf den hinteren Bereich des sich langsam vorw�rts bewegenden Sattelzug zugelaufen sei. Anschlie�end habe er sich mit beiden H�nden so auf den Aufbau abgest�tzt, dass er zwischen die Hinterachsen des anfahrenden Aufliegers gest�rzt sei. Das in h�chstem Ma�e eigengef�hrdende und verkehrswidrige Verhalten des Kl�gers lasse sich nur mit seiner Alkoholisierung erkl�ren. Angesichts der �bersichtlichen �rtlichkeit und des schnell zu registrierenden Anfahrvorgangs des Lastzuges seien andere Ursachen ausgeschlossen. Hinter den groben Verkehrsversto� des Kl�gers trete die Betriebsgefahr des Lastzuges vollst�ndig zur�ck.
Quelle: // Oberlandesgericht Hamm (2015)
©Bild: (1) � kaicho20 / pixabay.com
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