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Kritische Detailanalyse des letzten BU-Vergleichs aus dem Hause Finanztest (Heft 07.2011)
(02.11.2011) • Martin Seichter, Versicherungsmakler, ist spezialisiert auf die Beratung zur Arbeitskraftabsicherung u.a. BU, h�lt Fachseinare im Bereich Arbeitskraftabsicherung und ist fachlich der Hauptverantwortliche f�r die Analysesoftware "LevelnineBU". Die Ergebnisse von Stiftung Warentest, die f�r viele Endverbraucher eine ma�gebliche Orientierungshilfe darstellen, nahm der Spezialist den BU-Vergleich vom Finanztest im Detail kritisch unter die Lupe.
Verantwortung lautet die Devise
Die Komplexit�t des Themas Berufsunf�higkeitsversicherung und das f�r Laien kaum noch �berschaubare Marktangebot zwingt Verbraucher und Vermittler gleicherma�en, Produktvergleiche f�r die Entscheidungsfindung und in Folge bei der Vorbereitung eines Vertragsabschlusses zu Rate zu ziehen. Die Verantwortung bei Versicherungsvergleichen f�r die Vollst�ndigkeit und Qualit�t der Ergebnisse ist somit enorm. Dieser Anspruch wird von Ilse Aigner und dem Verbraucherschutzministerium immer mehr gefordert. Gesellschaften, Rating-Agenturen und Vergleichssoftwareanbieter sind angehalten, Transparenz auf einem h�chstm�glichen Niveau zu bieten, damit Fehlentscheidungen bei der Wahl des pers�nlich �richtigen� Versicherungsprodukts minimiert werden und vorsorgewillige Kunden nicht auf Versicherungsangebote hereinfallen, die dem Anspruch einer individuell optimierten Versicherungsl�sung nicht gerecht werden k�nnen.
Transparenz - leider nicht �berall
Aufgrund der besonderen �ffentlichkeitswirksamkeit der Vergleiche aus dem Hause Finanztest / Stiftung Warentest auf Endkunden (u. a. auch �ber Verbraucherzentralen) w�re es somit von essentieller Bedeutung, die Bewertungsgrundlagen f�r diese Empfehlungen offenzulegen und zu erkl�ren und so auch zu erm�glichen, die Bewertungsunterschiede zu anderen Produktvergleichen herauszuarbeiten. Somit wurde Finanztest angeschrieben und um Offenlegung der Details der Bewertungssystematik ihres BU-Vergleiches gebeten.
Am 24. August traf die Antwort ein, dass dem Wunsch nicht nachgekommen werden kann, Zitat:
"da die Stiftung Warentest der �ffentlichkeit grunds�tzlich nur die jeweils im Abschnitt "Ausgew�hlt * Gepr�ft * Bewertet" dargelegten Informationen zur Verf�gung stellt. Den Abschnitt "Ausgew�hlt * Gepr�ft * Bewertet" finden Sie f�r die aktuelle Untersuchung
auf Seite 63 in Finanztest 7/2011. Wir bitten um Verst�ndnis.
Diese Vorgehensweise bedauere ich sehr, denn die Kritik an den BU-Vergleichen von Stiftung Warentest / Finanztest ist nicht neu (siehe z. B. �Im Testen nichts Neues� in der Zeitschrift �Performance� aus dem Jahr 2005) und auch der Test aus dem Heft 7/2011 wurde bereits mehrfach �ffentlich moniert, allerdings fehlte in der Regel eine fachlich fundierte Begr�ndung der Kritikpunkte.
Meine fachliche Analyse des BU-Vergleichs erfolgt (aufgrund der Informationspolitik von Finanztest) nur auf Basis der im Heft Finanztest 7/2011 ver�ffentlichten Daten und den eigenen langj�hriger Erfahrungen im Markt und den daraus resultierenden Marktkenntnissen.
Inhalt auf dem Pr�fstand
Finanztest ist einer von diversen Anbietern, die BU-Tarife nach einer eigenen Bewertungssystematik vergleichen und die Ergebnisse in der Presse ver�ffentlichen. Da diese Vergleiche unabh�ngig von der konkreten Bedarfssituation und ohne Ber�cksichtigung der individuellen Anforderungen des Kunden an den Versicherungsschutz erfolgen, kann das Vergleichsergebnis nicht f�r eine Abschlussempfehlung geeignet sein. Finanztest spricht aber auf der Grundlage seiner Vergleichsergebnisse konkrete Abschlussempfehlungen aus, an denen sich der Endverbraucher orientieren soll.
Bei der inhaltlichen Untersuchung der Testergebnisse und den uns zug�nglichen Informationen zu der von Finanztest angewendeten Bewertungssystematik stie�en wir insbesondere in folgenden Punkten auf zum Teil sehr kritisch zu beurteilende System- und Detailfehler:
- Vermischung von eigenst�ndigen Bewertungsbereichen zu einem Gesamtergebnis.
- Unvollst�ndigkeit der Bewertungssystematik (�Ausblendung� wichtiger Leistungsbereiche aus dem Vergleich), wie zum Beispiel: keine Bewertung der Regelungen zum versicherten Beruf, zur �berbr�ckung von Zahlungsschwierigkeiten in der Beitragszahlungsphase, zur Anwartschaftsdynamik (bewertet wird stattdessen die ereignisabh�ngige Nachversicherungsgarantie, die i. d. R. erheblich h�here Risiken f�r den Versicherten birgt.
- Fehlerhaftigkeit und Falschaussagen in den dargestellten Leistungsbereichen und bewerteten Produkten, insbesondere bei den Regelungen zur ereignisabh�ngigen Nachversicherungsoption, zum Verzicht auf eine abstrakte Verweisung sowie zu Sonderleistungen und speziellen Ausschl�ssen.
Fazit: Der von Finanztest in Heft 7/2011 ver�ffentlichte BU-Vergleich h�lt unserer Auffassung nach dem hohen Anspruch des Hauses Stiftung Warentest / Finanztest, den Verbraucher vor Fehlentscheidungen sch�tzen zu wollen, nicht stand, ganz im Gegenteil: Die Vergleichsergebnisse des BU-Vergleiches k�nnen unkundige Endverbraucher �zielsicher� in die Irre f�hren.
Fehlende Transparenz und Fachkenntnis? - Der BU-Vergleich von Finanztest (Heft Juli 2011)
Die Wirkung von Vergleichsergebnissen der Zeitschriften �Stiftung Warentest� und �Finanztest� auf das Kaufverhalten ist landl�ufig bekannt. Verbraucherzentralen, Medien und nicht zuletzt die Endverbraucher �bernehmen (i. d. R. ungepr�ft) die Vergleichsergebnisse von der Stiftung im Vertrauen darauf, dass diese sauber und umfassend recherchiert sind und keine Informationen enthalten, die eine Fehlentscheidung beim Produktkauf f�rdern oder billigend in Kauf nehmen. Der aktuelle Vergleich der Stiftung zum Thema Berufsunf�higkeitsversicherungsschutz im Heft 7/2011 h�lt diesem Anspruch nur auf den ersten Blick stand. Geht man in die Details, offenbaren sich Fehler, die die Finanztester bei einer Beratung durch einen Vermittler sicherlich mit �mangelhaft� bewerten w�rden.
Der erste Teil dieses Artikels zeigt an drei Beispielen die Fehlerhaftigkeit des Vergleiches in den Bereichen:
- Unvollst�ndigkeit der Bewertungssystematik
- Fehlerhafte Aussagen in den dargestellten Leistungsbereichen
L�ckenhafte Bewertungssystematiken in BU-Vergleichen finden sich nat�rlich nicht nur bei Finanztest. So begrenzen z. B. auch alle einschl�gigen Produktratings die von ihnen bewerteten Leistungskriterien. Der Unterschied besteht darin, dass bei der Stiftung (im Gegensatz zu ma�geblichen BU-Ratingagenturen) der Warnhinweis, dass das Vergleichsergebnis nicht f�r die individuelle Kundenberatung/-entscheidung geeignet ist, fehlt. Sehr schwierig erscheint mir die Empfehlung f�r die Verwendung der im Internet kostenpflichtig bereitgestellten �BU-Checkliste� zur Selbstpr�fung der Angebote durch den abschlusswilligen Endverbraucher.Damit wird den Verbrauchern, die sich f�r gesund halten, suggeriert, dass man eine BU-Versicherung im Do-it-yourself-Verfahren auf der Grundlage der Vergleichsergebnisse der Stiftung pr�fen und abwickeln kann. Gleicherma�en wird auf Seite 60 des Heftes darauf hingewiesen, dass Verbraucher mit Vorerkrankungen einen Versicherungsmakler oder -berater einschalten sollten. Allerdings fehlt der Hinweis auf die notwendige Fachkompetenz jedes in diesem Bereich t�tigen Vermittlers. Ferner zeigt sich, dass der Fragenkatalog der �BU-Checkliste� umfangreicher ist als die im Vergleich in Heft 7/2011 zugrundeliegenden Daten und das dort beschriebene Bewertungsverfahren.
Teil 1
A. Vorbemerkung:
Die Stiftung hat auch im Jahr 2011 die teilnehmenden Versicherer per Fragebogen zur Qualit�t der von ihnen angebotenen Produkte befragt und erzeugt (offensichtlich nur aus einem Teil der so erlangten Informationen) in Ihrem BU-Vergleich ein Gesamturteil, in das die Qualit�t der Versicherungsbedingungen zu 70 Prozent, der Antr�ge zu 20 Prozent und der Endaltersbegrenzungen zu 10 Prozent einflie�t. Diese Vorgehensweise ist m�glich und legitim. Ob sie sachgerecht ist, muss n�her betrachtet werden:
Die Kundenfreundlichkeit der Antragsfragen (z. B. R�ckfragezeitraum) ist nur f�r die Kunden wichtig, die erfragte Risiken (z. B. Vorerkrankungen) in den ma�geblichen Zeitr�umen haben und daher bei Antragstellung angeben m�ssen. Ist das nicht der Fall oder z. B. bei Vorerkrankungen auf ausgeheilte Bagatellerkrankungen begrenzt, ist die Antragsqualit�t f�r die Produktauswahl des Kunden zweitrangig.
Auch die Bewertung der Begrenzung des maximal zul�ssigen Endalters der BU-Versicherungsdauer ist problematisch, da sie auf die abgefragten 27 Berufe begrenzt ist und somit nur eine Tendenz der Annahmepolitik der Anbieter aufzeigt. Au�erdem ist die Untersuchung dieses Merkmals nur f�r die Kunden wichtig, die den Versicherungsschutz f�r einen l�ngeren Zeitraum tats�chlich ben�tigen. Die pauschale Empfehlung der Stiftung, den BU-Schutz immer (wenn m�glich) auf das 67. Lebensjahr abzuschlie�en, zeugt von einer sehr begrenzten Betrachtungsweise, die wohl aus dem Zeitalter des Produktverkaufs stammen und an einer optimalen Gestaltung des Versicherungsschutzes in vielen F�llen vorbeigehen d�rfte. Die von den Versicherern verlangte Mehrpr�mie bei Verl�ngerung der Versicherungsdauer z. B. von 65 auf 67 Jahre kostet den Kunden (je nach Berufsgruppe, Eintrittsalter und Anbieter) zwischen ca. 15 bis 30 Prozent mehr an Pr�mie.
Bei Einbettung der BU-Beratung in eine konzeptionelle Kundenberatung zu allen biometrischen Risiken (inklusive Altersversorgung) ist die Absicherung des BU-Risikos nur bis zum Beginn einer ausk�mmlichen Altersversorgung (z. B. ab 65 Jahre) notwendig. Der so eingesparte Mehrbeitrag f�r den BU-Schutz kann und sollte zur Erh�hung der Altersversorgung oder zum Kauf eines besseren und ggf. teureren BU-Versicherungsschutzes verwendet werden. Aus den oben genannten Gr�nden w�re eine Separierung der Bewertung der Antragsqualit�t und der Endaltersbegrenzungen durch die Stiftung wesentlich zielf�hrender.
Vollst�ndigkeit unerl�sslich
Wie bei allen Ratings und Vergleichen h�ngt der Nutzen des Vergleichsergebnisses von der Qualit�t und der Vollst�ndigkeit der gestellten Fragen ab. Professionelle Vergleichsprogramme stellen mehr als 300 Fragen, um die Detailqualit�t einer BU-Versicherung zu ermitteln. Die Stiftung arbeitet in ihrer BU-Checkliste mit 22 Fragen und im ver�ffentlichten Vergleich mit neun Bewertungskriterien zur Bedingungsqualit�t. Dass damit kaum eine Chance besteht, die zum Teil schwerwiegenden Unterschiede zumindest in den erfragten Leistungsbereichen aus den Antworten der Versicherer zu entnehmen und dem Leser aufzuzeigen, �berrascht nicht wirklich. Fraglich ist jedoch, warum die Anzahl der Fragen so stark limitiert ist und ob mit diesen Fragen die Qualit�t der beschriebenen Produkte ad�quat dargestellt werden kann.
Interessant zeigt sich auch der Beitragsvergleich. Obwohl die Stiftung korrekt sowohl die Netto- als auch die Bruttopr�mien im Vergleich pro Angebot darstellt, sucht man (auch im Kleingedruckten) den Warnhinweis, dass �bersch�sse nicht garantiert sind und vom Versicherer i. d. R. j�hrlich einseitig neu festgesetzt (und damit auch reduziert) werden k�nnen, vergebens. Ein Fehler, der bei Versicherern und Vermittlern zu Recht bem�ngelt w�rde.
Unter �preiswert� rangieren m�glicherweise doch Nettopr�mien, die den Lesern auch empfohlen werden (siehe auch unter �unser Rat�). Hier werden u. a. Angebote der HUK-COBURG / HUK24 (f�r die verglichenen Modellberechnungen) als �besonders preiswert�, jedoch ohne weitere Differenzierung gelobt. Betrachtet man korrekterweise vorrangig die Bruttopr�mien, geh�ren beide Angebote beim Berechnungsbeispiel Diplomkauffrau/-mann zu den teuersten des dargestellten Marktes.
B. Beispiel f�r die Unvollst�ndigkeit der von der Stiftung im ver�ffentlichten BU-Vergleich verwendeten Bewertungssystematik (�Ausblendung� ganzer Leistungsbereiche) im Bedingungsvergleich
Von der Stiftung wurden (laut Erl�uterungen auf Seite 63 des Heftes 7/2011) folgende Leistungsbereiche in den Bedingungsvergleich einbezogen:
- Verzicht auf abstrakte Verweisung*
- Sechs-Monats-Prognose*
- R�ckwirkende Leistung in den ersten 6 Monaten* (bei Nichtstellung der Prognose)
- R�ckwirkende Leistung f�r mindestens 3 Jahre* (bei versp�teter Meldung)
- Stundungsrecht* (w�hrend der Leistungspr�fung)
- Befristete Anerkenntnisse*
- Verzicht auf � 19 Abs. 3 und 4 VVG* (bei �schuldloser� Anzeigepflichtverletzung)
- Weltweite Geltung*
- Nachversicherungsgarantie
- (ohne Bewertung) Sonderleistungen und spezielle Ausschl�sse
*Auf eine Darstellung pro Angebot wurde von der Stiftung in der Tabelle verzichtet, da die Kriterien von den meisten Anbietern weitgehend erf�llt wurden. Wie die Stiftung diese Kriterien in Ihrem Urteil zur Bedingungs-qualit�t gewichtet oder ob sie doch noch andere Unterschiede ber�cksichtigt, bleibt leider im Dunkeln.
1. Keine Bewertung der Regelungen zum versicherten Beruf
Ein Anspruch auf Leistungen aus einer Berufsunf�higkeits(zusatz)versicherung (nach dem Standardsystem = 100 % Leistung ab 50 % Berufsunf�higkeit) besteht nur, wenn vom Anspruchsteller nachgewiesen werden kann, dass bei der versicherten Person bedingungsgem��e Berufsunf�higkeit im versicherten Beruf zu mindestens 50 % besteht. Ist das nicht der Fall, pr�ft der Versicherer die von der Stiftung untersuchte M�glichkeit einer Verweisung gar nicht mehr.
Warum dieser f�r die Qualit�t einer BU-Versicherung zentrale Punkt nicht in der Bewertungssystematik der Stiftung auftaucht, bleibt wohl das Geheimnis der Tester. Nun k�nnte man argumentieren (siehe Einleitung zur �BU-Checkliste�), dass durch � 172 (2) VVG gesetzlich geregelt ist, dass immer der zuletzt ausge�bte Beruf unter Versicherungsschutz steht und es insofern keine Unterschiede in den Versicherungsbedingungen der Anbieter geben kann. Der Gesetzgeber hat aber (in � 175 VVG) eindeutig bestimmt, dass es dem Versicherer nicht untersagt ist, von den Regelungen des � 172, auch zum Nachteil des Kunden, abzuweichen. Dass die Versicherer von dieser M�glichkeit Gebrauch machen, kann z. B. bei fast allen Anbietern der �Siegergruppe� des Stiftungsvergleichs nachgelesen werden, wenn der Versicherungsfall nach Ausscheiden aus dem Berufsleben (z. B. w�hrend einer lang andauernden Arbeitslosigkeit, w�hrend eines Vollzeitzweitstudiums oder w�hrend der Dauer der privat �bernommenen Vollzeitpflege von Angeh�rigen) eintritt. Dann steht (nach einer Schonfrist von i. d. R. drei Jahren) im schlimmsten Fall nur noch (irgend)eine zumutbare T�tigkeit unter Versicherungsschutz. Aber auch bei Eintritt der Berufsunf�higkeit vor Ausscheiden aus dem Berufsleben gibt es in diesem Bereich Unterschiede zwischen den Anbietern, die von der Stiftung in ihrem Vergleich ignoriert werden.
Ein m�glicher schwerwiegender Nachteil, den jeder Kunde vor Vertragsabschluss wissen und ber�cksichtigen sollte.
2. Keine Bewertung der Regelungen zur �berbr�ckung von Zahlungsschwierigkeiten in der Beitragszahlungsphase (vor Eintritt des Versicherungsfalls)
Die M�glichkeit der �berbr�ckung von Zahlungsschwierigkeiten vor Eintritt des Versicherungsfalls (ohne Beitragszahlung bei vollem Versicherungsschutz) wird aufgrund der unregelm��igen Erwerbsbiographien immer wichtiger. Ein tempor�rer finanzieller Engpass kann jeden treffen (z. B. bei Arbeitslosigkeit, Scheidung). Nur eine tats�chlich wirksame vertraglich vereinbarte Regelung (z. B. Stundung ab dem 2. Vertragsjahr f�r bis zu 24 Monate mit der M�glichkeit der ratierlichen Nachzahlung der gestundeten Beitr�ge nach Ablauf der Stundung) sch�tzt den Kunden vor dem (ggf. dauerhaften) Verlust seines Versicherungsschutzes.
Auch diese Regelungen sucht man im aktuellen BU-Vergleich der Stiftung leider vergebens, obwohl diese Informationen von den Versicherern abgefragt wurden. Keiner der von Finanztest unter �unser Rat� extra empfohlenen Versicherer (AachenerM�nchener sowie HUK-COBURG/HUK24) bieten hier eine wirklich sinnvolle L�sung (im Sinne des Verbraucherschutzes � wie oben beschrieben).
3. Bewertung der Regelungen zu den Nachversicherungsoptionen statt zur Anwartschaftsdynamik
Erh�hungsoptionen dienen dazu, den ben�tigten Versicherungsschutz an den sich �ndernden Bedarf des Kunden (ohne erneute Risikopr�fung) anpassen zu k�nnen. Insbesondere sollten dadurch auch Kaufkraftverluste der Versorgung durch Inflation ausgeglichen werden. Die Stiftung stellt seit Jahren die Notwendigkeit der Vereinbarung von (ereignisabh�ngigen) Nachversicherungsoptionen heraus und bewertet diese auch in ihrem aktuellen Vergleich. Eine Analyse der Kritikpunkte in diesem Teilbereich erfolgt in Abschnitt C 1. Die dabei dem Leser angebotenen Informationen sind (wie die gesamte Detailbewertung) intransparent und geben viel Spielraum f�r Spekulationen, was wohl gemeint ist. Problematisch ist die Entscheidung der Stiftung, die Nachversicherungsoption als einzige Erh�hungsoption in den Vergleich einflie�en zu lassen. Ob die M�glichkeit der Nutzung einer Nachversicherung tats�chlich besteht, h�ngt von vielen Unw�gbarkeiten in der beruflichen Entwicklung des Kunden und von diversen Einzelbeschr�nkungen in den Gesamtregelungen der Anbieter (z. B. versicherte Ereignisse, Antragsfrist, erreichtes Alter, zul�ssige Gesamtrentenh�he und Angemessenheit der Gesamtversorgung) ab, die im Zeitpunkt der gew�nschten Nachversicherung auf die versicherte Person zutreffen und von ihr erf�llt werden m�ssen. Damit ist die Nutzbarkeit f�r den Kunden ungewiss und wird in vielen F�llen nicht m�glich sein. Die Empfehlung einer Nachversicherung ist nur dann sinnvoll und notwendig, wenn bei Abschluss des Ursprungsvertrages keine ausreichende Versorgung abgeschlossen wurde bzw. ein sprunghafter Mehrbedarf abzusehen ist und der sich daraus ergebende, ben�tigte zus�tzliche Versicherungsschutz �ber eine Nachversicherung auch tats�chlich darstellbar ist. Nachversicherungsoptionen sollten aber grunds�tzlich nur als zus�tzliche Erh�hungsoption betrachtet und empfohlen werden. Die viel wichtigere und i. d. R. auch (f�r den Kunden) bessere L�sung zur Erh�hung des Versicherungsschutzes ist die Anwartschaftsdynamik (Erh�hung von Beitrag und Leistung ohne erneute Gesundheitspr�fung vor Eintritt des Versicherungsfalls), da die Risiken dieser Regelungen (bei guten Produkten) wesentlich geringer sind. So erfolgt die Erh�hung im Rahmen des Dynamikrechtes (nach Wahl des Kunden) kontinuierlich und i. d. R. im Ursprungsvertrag und nicht, wie bei fast allen Nachversicherungsoptionen, durch Abschluss eines Neuvertrages beim gleichen Anbieter (in ungewisser Qualit�t).
Durch die vollst�ndige Ausblendung der Regelungen zur Anwartschaftsdynamik aus dem aktuellen Vergleich besteht die Gefahr, dass der Endverbraucher der offensichtlichen Einsch�tzung der Stiftung folgt und die f�r ihn wesentlich wertvollere Erh�hungsoption f�r unwichtig erachtet und daher nicht abschlie�t. Das ist umso unverst�ndlicher, da die Stiftung (wenn auch sehr eingeschr�nkt) auch diesen Leistungsbereich bei den Anbietern abfragt und eine (wenn auch nur pauschale) Frage dazu Bestandteil der �BU-Checkliste� ist.
C. Beispiele f�r Fehlerhaftigkeit der von der Stiftung bewerteten Leistungsaussagen im Bedingungsvergleich bzw. in den weiteren dargestellten Leistungskriterien
1. Regelungen zur ereignisabh�ngigen Nachversicherungsoption
Die im Folgenden genannte Aufz�hlung der Unterschiede und der nicht erf�llenden Gesellschaften ist nur beispielhaft und erhebt keinen Anspruch auf Vollst�ndigkeit.
Selbst, wenn man die sehr eingeschr�nkten Qualit�tsanforderungen der Stiftung als ausreichend hinnehmen w�rde, zeigt der Vergleich der Stiftung wichtige Unterschiede bei Tarifen, die angeblich alle Anforderungen der Stiftung in diesem Bereich vollst�ndig erf�llen, nicht auf. So ist z. B. bei der HUK-COBURG / HUK24 und bei der Dialog die Nachversicherung aufgrund Einkommenserh�hung f�r Selbst�ndige nicht m�glich. Durch das Weglassen des Kriteriums �max. �ber Nachversicherung versicherbare Gesamtrente� in der Vergleichsbewertung fehlt dem Leser die Information, dass z. B. bei der AachenerM�nchener, Generali und beim Volkswohlbund nur 2.000 EUR mtl. BU-Rente (inkl. dynamisierten Ursprungsvertrag und aller Nachversicherungen) zul�ssig sind. Das f�hrt bei dem von der Stiftung gew�hlten Pr�mienbeispiel �Diplomkauffrau/-mann� dazu, dass bei den zuvor genannten Anbietern ab Vertragsbeginn das Recht zur ereignisabh�ngigen Nachversicherung ausgeschlossen ist / nicht mehr besteht. Nicht aufgezeigt wird au�erdem, dass z. B. bei der AachenerM�nchener, der HUK-COBURG / HUK24 und der Dialog das Recht auf weitere ereignisabh�ngige Nachversicherungen dauerhaft erlischt, wenn der Versicherungsfall tempor�r eintritt. Da das mehr als 50 % aller Leistungsf�lle betrifft, handelt es sich um eine wichtige Einschr�nkung, die der Kunde vor Vertragsabschluss kennen und ber�cksichtigen sollte. Der Hinweis, dass die Versicherer im Rahmen der Nachversicherungsoption auf eine erneute Gesundheitspr�fung verzichten, ist korrekt, k�nnte aber den Leser zu der Fehleinsch�tzung verleiten, dass sein bestehender Versicherungsschutz anteilig zu den bisherigen Konditionen erh�ht wird. Das ist bei keinem Versicherer so, da bei der Pr�mienberechnung der Nachversicherung immer das aktuelle Eintrittsalter zugrunde gelegt wird. Die Mehrzahl der BU-Versicherer (z. B. auch AachenerM�nchener, Generali oder Condor) f�hren die Nachversicherung durch Neuabschluss eines zus�tzlichen Vertrages aus. Damit bekommt der Kunde einen Vertrag aus der dann aktuellen Tarifgeneration mit ggf. anderen (schlechteren) Vertragsbedingungen und (ung�nstigeren) Rechnungsgrundlagen. Besonders unangenehm (und ggf. teuer) wird es f�r Kunden, wenn der Versicherer bei der Pr�mienberechnung f�r die Nachversicherung auch noch den dann aktuell ausge�bten (ggf. teureren) Beruf und neu hinzugekommene zuschlagspflichtige Freizeitrisiken ber�cksichtigen kann. Das w�re nach dem Bedingungswortlaut z. B. bei der AachenerM�nchener, der Generali und dem Volkswohlbund m�glich.
Die von der Stiftung zu diesem Punkt bewerteten Detailkriterien f�hren den Leser m�glicherweise zu einem alles andere als f�r ihn optimalen Tarif.
2. Altersunabh�ngiger Verzicht auf abstrakte Verweisung
Die Forderung der Stiftung nach �altersunabh�ngigem Verzicht auf abstrakte Verweisung� ist (aufgrund der Unw�gbarkeiten in der Berufsbiographie) grunds�tzlich gerechtfertigt, suggeriert dem Leser aber, da keine weiteren einschr�nkenden Hinweise vorhanden sind, dass diese Forderung von den Anbietern auch erf�llt wird. Das ist nicht der Fall und gilt bei den meisten Versicherern / Tarifen nur dann, wenn der Versicherungsfall vor Ausscheiden aus dem Berufsleben eintritt. Tritt die Berufsunf�higkeit dagegen nach Ausscheiden aus dem Berufsleben ein (z. B. w�hrend einer l�nger andauernden Arbeitslosigkeit, w�hrend eines Vollzeitzweitstudiums oder w�hrend der Dauer der privat �bernommenen Vollzeitpflege von Angeh�rigen), �ndern viele Versicherer nicht nur die in Abschnitt B1 beschriebene Regelung zum versicherten Beruf negativ ab, sondern haben dann gleichzeitig auch das Recht zur abstrakten Verweisung. Ist der Kunde davon betroffen, k�nnte es zu b�sen �berraschungen kommen, wenn die sonst �blichen Einschr�nkungen des Verweisungsrechts (Wahrung der Ausbildung und Erfahrung und der bisherigen Lebensstellung) nicht mehr auf die zuletzt (vor Ausscheiden) ausge�bte Erwerbst�tigkeit abstellen. Im schlimmsten Fall besteht dann im Ergebnis nur noch bei nachgewiesener 50 %iger Erwerbsunf�higkeit ein Leistungsanspruch. Von den �Testsiegern� bietet hier die Generali die f�r den Kunden schlechteste Regelung an. Aber auch die Regelungen der AachenerM�nchener sind an dieser Stelle nicht optimal.
Von einer uneingeschr�nkten Erf�llung dieses Kriteriums bei den meisten Versicherern kann also keine Rede sein.
3. Sonderleistungen und spezielle Ausschl�sse (ohne Ber�cksichtigung im Bedingungsvergleich)
Mindestens genauso spannend wie die oben genannten Punkte sind die Aussagen der Stiftung zu Sonderleistungen und speziellen Ausschl�ssen. Auch dazu einige Beispiele:
| a) | Abk�rzung �LR�: Dass die Dialog im bewerteten Tarif (4/2011) eine lebenslange BU-Rente anbietet, wird wohl ein Druckfehler sein. |
| b) | Abk�rzung �DU�: Angeblich soll �ber die so gekennzeichneten Tarife eine �Dienstunf�higkeit f�r Beamte (Dienstunf�higkeit aus medizinischen Gr�nden entspricht Berufsunf�higkeit)� versichert sein. Wer nach einer solchen Klausel sucht und sich nach den Informationen der Stiftung richtet, wird im Leistungsfall ggf. b�se �berrascht. Da im Vergleich nicht differenziert wird, k�nnte man zu dem Schluss kommen, dass das Angebot f�r alle Beamtengruppen (Beamte auf Widerruf, Probe und Lebenszeit) sowohl f�r die allgemeine Dienstunf�higkeit (z. B. Lehrer, Verwaltungsbeamte, Richter) als auch f�r die spezielle Dienstunf�higkeit (uniformierte Beamte) gilt. Dass das nicht so ist, sollen folgende Beispiele zeigen:
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| c) | Die Stiftung weist darauf hin, dass sie nur �un�bliche Ausschl�sse� in der Spalte �spezielle Ausschl�sse� ausweist. Welche Ausschl�sse sind un�blich und welche �blich? Keiner wei�, ob und wenn, wodurch er berufsunf�hig wird! Auch wenn die bisher �blichen Ausschl�sse (z. B. Straftaten, Krieg, Strahlen, innere Unruhen) in der aktuellen Leistungspraxis nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben, ist es fahrl�ssig, den Kunden �ber die Risiken eines Ausschlusses nicht zu informieren.
Das soll an drei Beispielen deutlich gemacht werden:
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Das fehlerhafte Verst�ndnis der Stiftung zu diesem Punkt wird auch in der Fu�zeile Nr. 3 deutlich. Der Volkswohlbund schr�nkt den Straftatenausschluss eigentlich zum Vorteil des Kunden ein, indem er Vergehen im Stra�enverkehr (au�er unter Drogen und unter einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,1 �) mitversichert. Die Stiftung stellt dieses aber als �un�blichen Ausschluss� dar, wodurch dem Leser des BU-Vergleiches ein Nachteil suggeriert wird! Zwei Versicherer (Alte Leipziger und Stuttgarter) grenzen ihren Straftatenausschluss noch weiter ein. Sie versichern (au�er bei vors�tzlicher Herbeif�hrung des Versicherungsfalls) Verkehrsdelikte grunds�tzlich mit.
Den Hinweis auf diese im konkreten Leistungsfall ggf. entscheidenden Einschr�nkungen und Erweiterungen sucht man, obwohl der Stiftung diese Informationen vorgelegen haben sollten, vergebens.
Fazit:
Die Fragesystematik des BU-Vergleiches der Stiftung ist seit Jahren leider extrem l�ckenhaft und f�hrt dazu, dass die Bewertung der Leistungspunkte teilweise fehlerhaft dargestellt wird. Der Vergleich h�lt somit dem hohen Anspruch der Stiftung, den Verbraucher vor Fehlentscheidungen sch�tzen zu wollen, nicht stand. Aufgrund der beispielhaft aufgezeigten M�ngel besteht sogar die Gefahr, dass der Endverbraucher dadurch zu einer Fehlentscheidung gef�hrt wird, da die Stiftung ja sogar zum Abschluss bestimmter Tarife r�t. W�rden diese Ergebnisse von einem Versicherungsmakler als ma�gebliche Entscheidungshilfe eingesetzt, w�re das Haftungspotenzial f�r den Makler enorm.









