Thema des Tages
BGH-Lehman-Entscheidungen sind unterschiedlich
(29.03.2012) • In Sachen Lehman ist die Rechtsprechung des BGH unterschiedlich. Es liegen vier positive und zwei negative Entscheidungen beim BGH vor.
Der XI. Zivilsenat des BGH hatte die f�r den 12.4. 2011 angesetzten Verhandlungstermine zum Erwerb von �Lehman-Zertifikaten" (XI ZR 85/10 und XI ZR 294/10) aufgehoben, weil das beklagte Institut in beiden F�llen die Revision zur�ckgenommen hatte. Damit sind die Berufungsurteile des OLG Frankfurt a. M., mit denen die Beklagte zum Schadensersatz verurteilt wurde, rechtskr�ftig (zweimal obsiegt).
In den beiden Entscheidungen XI ZR 178/10 und 182/10 (OLG Hamburg) vom 27.9.2011 wurden die Klagen der Anleger zwar abgewiesen. Aber der BGH nahm hier eine Pr�fungspflicht der Bonit�t der Emittentin durch das vermittelnde Institut an. In Bezug auf die Zuwendungen nach � 31 d WpHG wurde ein Bu�geldtatbestand ab dem 01.07.2011 nach den Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz eingerichtet. Der in dem obigen Lehman-BGH-Urteil vom 27.9.2011 - XI ZR 182/10 bezeichnete Sachverhalt w�rde, wenn er heute stattf�nde, wegen Fehlaufkl�rungen �ber die Zuwendungen, Nichtnachweisbarkeit der dadurch bedingten Qualit�tsverbesserung und Nicht�berreichen eines Prospektes m�glicherweise einen Bu�geldtatbestand ausl�sen (gleichwohl: Hier blieb die Kl�gerseite nach altem Recht zweimal unterlegen).
In einem weiteren Verfahren des OLG Hamburg (XI ZR 132/11) nahm die Anlegerin wegen eines Vergleiches das Rechtsmittel zur�ck (einmal vergleichsweise Erfolg gehabt). In einem weiteren Verfahren hatte das verurteilte Institut eine Revision vor dem BGH zur�ckgenommen, XI ZR 411/10 (einmal obsiegt). Danach liegen zwei nachteilige und vier vorteilhafte Entscheidungen vor.

