Steuern & Recht
Gesetzliche BU-Versicherung: nur Facharbeiter genie�en �Berufsschutz�
(17.02.2011) • Der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (www.IGVM.de), Osnabr�ck informiert �ber die aktuelle Rechtsprechung zum Thema Berufsunf�higkeits- und Erwerbsminderungsrenten. (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG), Urteil vom 27. Mai 2010, Az. L 3 R 510/06 � 14.2.2011)
F�r juristische Laien sind solche Entscheidungen von Gerichten wohl absolut unverst�ndlich. Aus den Urteilsgr�nden folgt n�mlich, dass derjenige, der in einem Ausbildungsberuf der Industrieund Handelskammern, ebenso wie aus einem der Handwerkskammern nicht �ber einen Abschluss verf�gt, nach der Auffassung des LSG Halle sozialversicherungsrechtlich schlichtweg nur als �Arbeiter/Angestellter II. Klasse� gilt, im juristischen Fachjargon als �oberer Angelernter� bezeichnet, wenn es um die Frage geht, ob gesetzliche Berufsunf�higkeitsrente bei Berufsunf�higkeit zu gew�hren ist (vgl. dazu auch � 43 SGB VI). Dies teilt der Interessenverband Deutscher Versicherungsmakler, Osnabr�ck (www.igvm.de) mit.
Der Kl�ger war als Korrosionsschutzarbeiter t�tig und verrichtete langj�hrig f�r seinen Arbeitgeber (vollwertige) Maler- und Lackiererarbeiten. Nachdem er Berufsunf�hig wurde, beantragte er Berufsunf�higkeitsrente. Die wurde ihm jedoch durch den Versicherungstr�ger verwehrt. Nachdem das Sozialgericht seine Klage im Mai 2010 abgewiesen hatte, suchte er sein Recht mit der Berufung vor dem LSG Sachsen-Anhalt. Doch auch hier brachte sein erneut vorgebrachtes Begehren nicht den gew�nschten Erfolg, die Berufung wurde zur�ckgewiesen.
Die Richter begr�ndeten ihre Entscheidung damit, dass der Kl�ger ohne Facharbeiterausbildung keinen entsprechenden �Berufsschutz� genie�e. Diese Entscheidung trafen die Sozialrichter in der Kenntnis, dass der Kl�ger langj�hrig und vollwertig in Bereichen des Facharbeiterberufes Maler und Lackierer bei seinem Arbeitgeber t�tig gewesen war.
Die Richter kamen nach Pr�fung der Sach- und Rechtslage zu der �berzeugung, dass der Kl�ger durch den fehlenden Facharbeiterabschluss nicht �ber alle Kenntnisse des Berufes verf�ge. Aus diesem Grunde stufte das LSG ihn lediglich als �oberer Angelernter� ein, was mit dem Hinweis verbunden wurde, dass der Kl�ger, auch auf eine T�tigkeit als Pf�rtner an der Nebenpforte ausweichen k�nne, weil diese in Deutschland noch existent sei! Ein bestimmter Arbeitsplatz sei ihm durch den Versicherungstr�ger nicht anzubieten! Diese Entscheidung ist rechtskr�ftig und somit nicht mehr revisibel.
Fazit:
Die Entscheidung wird auch Auswirkung auf die Beratung zur privaten Berufsunf�higkeits- Versicherung haben m�ssen, denn Versicherungsvermittler/innen werden die Entscheidungsgr�nde in ihrer t�glichen Beratungspraxis ber�cksichtigen m�ssen. Bei der Ermittlung von Versorgungsl�cken im Falle des Eintritts von Berufsunf�higkeit/Erwerbsminderung werden die durch das LSG entwickelten Grunds�tze zur beruflichen Qualifikation zu beachten sein. Das erschwert die ohnehin schon nicht leichte Aufgabe der Versicherungsvermittler/innen, die Anspr�che bei Erwerbsminderung aus der Gesetzlichen Rentenversicherung um so die Versorgungsl�cke, also die monatliche �Bedarfsrente� zu ermitteln.
Autor: Wilfried E. Simon � Dozent f�r Versicherungsrecht
