Steuern & Recht
ARAG-Rechtstipp: Hochwasser - Was zahlt die Versicherung?
(05.06.2013) • Was Versicherungskunden wissen sollten, hier kurz zusammengefasst: Was ist im Falle eines Hochwassers gegen Sch�den versichert? Je nachdem, was konkret besch�digt wurde, werden die Kosten �ber die Geb�ude-, Hausrat oder (Teil-)Kaskoversicherung erstattet. Mit der normalen Geb�ude- oder Hausratversicherung sind �berschwemmungs- und Hochwassersch�den allerdings nicht versichert, warnen ARAG Experten.
Elementarschadenversicherung
Wer sich gegen �berschwemmungssch�den versichern will, muss zus�tzlich eine so genannte Elementarschadenversicherung abschlie�en, die auch Sch�den durch von au�en eindringendes Wasser ersetzt. Jedoch ist regelm��ig eine Selbstbeteiligung in H�he von zehn Prozent vorgesehen. Wer eine solche Elementarschadenversicherung abschlie�en will, sollte darauf achten, dass auch so genannte R�ckstau-Sch�den explizit laut Versicherungsvertrag versichert sind. Andernfalls geht man leer aus, wenn die Kanalisation durch starke Regenf�lle �berlastet ist und der Keller volll�uft. Viele Versicherer verlangen dann den Einbau einer R�ckstauklappe.
Alte DDR-Policen sind oft ein Vorteil
In einem versicherungstechnischen Dilemma befinden sich die Einwohner im Bereich eines Hochwassergebietes. Meistens werden entsprechende Versicherungsvertr�ge vom Versicherer ganz abgelehnt oder mit so hohen Selbstbeteiligungsklauseln versehen, dass die Hochwasseropfer in erheblichen Umfang auf ihren Sch�den sitzen bleiben. Gleiches kann f�r denjenigen gelten, der eine neue Versicherungspolice abschlie�en will, aber in den letzten Jahren bereits Vorsch�den wegen eines �berschwemmten Kellers oder �hnlichem geltend gemacht hat. Er kann ebenfalls Schwierigkeiten bei einem Neuabschluss einer Versicherung haben. Im Vorteil sind laut ARAG Experten Bewohner der neuen Bundesl�nder, wenn sie noch eine alte in der DDR abgeschlossene Geb�ude- oder Hausratversicherung haben. Denn hier sind �berschwemmungssch�den ausdr�cklich mitversichert.
Hochwassersch�den sofort anzeigen
Im Schadensfall ist man laut ARAG Experten als Versicherter dazu verpflichtet, die Sch�den unverz�glich dem Versicherer zu melden. Hintergrund der sofortigen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers ist, dass der Versicherer die Gelegenheit haben muss, die Ursachen, den Verlauf und das Ausma� des Schadens selbst zu begutachten, Sachverst�ndige einzuschalten und Zeugen zu befragen. Das wird ihm verwehrt, wenn die Sch�den schon l�nger zur�ckliegen oder bereits vor der Anzeige beseitigt wurden. Kommt der Versicherte seiner Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nach, muss der Versicherer keinen Schadensersatz mehr leisten. So ist es jedenfalls einem Versicherten ergangen, der einen Sturmschaden erst nach zehn Monaten dem Versicherer gemeldet hatte. Das Landgericht K�ln verneinte einen Leistungsanspruch aus der Geb�udeversicherung und wies die Klage des Versicherten ab (LG K�ln, Az.: 20 O 1/08).










