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Blickpunkt

Bremer Inkasso: F�r Gl�ubiger wird Recht nun noch teurer

(09.08.2013) • Seit 01.08.2013 werden in dem �2. Kostenrechts-modernisierungsgesetz� das Gerichtskostengesetz sowie das Rechtsanwaltsverg�tungsgesetz neu geregelt und somit teurer.

Alles wird teurer. Und nun auch deutsches Recht. Das Gesetz mit dem Namen �2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz�, kurz (2. KostRMoG), ist verabschiedet und tritt am 1. August 2013 in Kraft. Mit diesem Gesetz werden z. B. das Gerichtskostengesetz (GKG) sowie das Rechtsanwaltsverg�tungsgesetz (RVG) neu gestaltet, und die Kostenordnung (KostO) wird ersetzt durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Neben einer lange �berf�lligen Reform der Notarkosten und der Gerichtskosten im Bereich der so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit mit dem Ziel gr��erer Transparenz und klarerer Kostenstrukturen bringt das 2. KostRMoG u.a. auch �nderungen bei der Rechtsanwaltsverg�tung � im Wesentlichen in Form von Erh�hungen (die letzte Geb�hrenerh�hung gab es vor knapp 20 Jahren): �Was auf den ersten Blick f�r den einen oder anderen wie �Fachchinesisch� anmuten mag und nur f�r einen kleinen, eingeweihten Kreis von Bedeutung zu sein scheint, hat Auswirkungen auf fast alle Lebensbereiche�, so Bernd Drumann, Gesch�ftsf�hrer der Bremer Inkasso GmbH. �Jeder, der in Zukunft die Hilfe eines Anwalts, Notars oder des Gerichts etc. ben�tigt, muss tiefer in die Tasche greifen. Gerade bei niedrigen Streitwerten sind enorme Erh�hungen zu verzeichnen. Beauftragt beispielsweise ein Gl�ubiger einen Anwalt, eine Forderung einzuziehen, entsteht i. d. R. eine vorgerichtliche Gesch�ftsgeb�hr (1,3 Geb�hr nach Nr. 2300 VV RVG) + Auslagen. Bislang waren dies bei einer Forderung in H�he von 300,00 EUR netto 39,00 EUR; k�nftig wird ein Gl�ubiger daf�r 70,20 EUR (zzgl. Umsatzsteuer) �berappen� m�ssen (80 % Steigerung). Bei h�heren Streitwerten f�llt die Erh�hung dann allerdings moderater aus: Wird der Anwalt mit dem Einzug einer Forderung in H�he von 10.000,00 EUR beauftragt, musste der Gl�ubiger bislang netto 651,80 EUR aufbringen. Nach der neuen Geb�hrentabelle sind es dann netto 745,40 EUR (rd. 14,4 % mehr).�

�Es steht zu bef�rchten,� so Drumann weiter, �dass jetzt noch mehr berechtigte Forderungen unbefriedigt bleiben, als dies ohnehin schon der Fall ist � einfach aus dem Grund, weil so mancher Gl�ubiger bei der H�he der neuen Gerichts- und Anwaltskosten davor zur�ckschrecken wird, einen Prozess zu f�hren, dessen Ausgang ungewiss ist. Dabei kann jeder Unternehmer, dessen Kunden nicht zahlen, die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder in gleicher H�he eines Inkassounternehmens zur Realisierung seiner Forderungen entstehen, als Verzugsschaden gegen�ber dem Schuldner geltend machen. D.h., der Schuldner muss auch f�r diese Kosten aufkommen, die durch sein �Nicht-rechtzeitig-Zahlen� entstanden sind.�

�Die Praxis zeigt uns aber heute schon, dass es sich viele Gl�ubiger schlicht und ergreifend nicht leisten k�nnen, f�r ihr Recht vor Gericht zu ziehen. Sie scheuen das Kostenrisiko. Denn wer einen Prozess verliert, den trifft es ja doppelt � und bald auch doppelt h�rter: Man hat dann ja nicht nur die eigenen Kosten zu tragen, sondern auch die des Prozessgegners. Und die sind, genau wie die eigenen Kosten, mit Inkrafttreten des 2. KostRMoG ebenfalls um einen betr�chtlichen Prozentsatz h�her.� Weiter gibt Bernd Drumann zu bedenken: �Selbst bei der Schlie�ung eines gerichtlichen Vergleichs (hier tr�gt jede Partei i.d.R. ihre Kosten selbst) bleibt dem Gl�ubiger in Zukunft viel weniger von der Vergleichssumme �brig. Es kann daher f�r einen Gl�ubiger jetzt von gr��erem Nutzen sein, ein seri�s arbeitendes Inkassob�ro, welches schwerpunktm��ig vorgerichtlich t�tig wird, mit dem Einzug seiner Forderungen zu beauftragen. Erst recht dann, wenn der Gl�ubiger dort bei Scheitern des Inkassos lediglich eine Nichterfolgspauschale und bare Auslagen zu zahlen hat, statt voller Honorare.� �Die Erh�hung insbesondere der Rechtsanwaltskosten sehen wir durchaus kritisch�, f�hrt Drumann fort, �wenngleich sie nach �ber zwanzig Jahren wohl �berf�llig und der allgemeinen Preissteigerung geschuldet ist. Dabei tun sich manche Schuldner heute schon enorm schwer, die offenen Forderungen zu begleichen. Hier w�re es w�nschenswert, wenn die Gl�ubigervertreter gerade bei kleineren Forderungen wie dem erw�hnten Beispiel von 300 EUR � im Rahmen der gesetzlichen M�glichkeiten � �berdenken, ob sie den Geb�hrenrahmen wirklich voll aussch�pfen wollen. Wenn die Schuldner so �entlastet� werden, kommt das letztendlich auch den Gl�ubigern zu Gute.�

�Was mir aber richtig �Bauchweh� bereitet, ist der Gedanke, dass bei dem anhaltenden Trend von immer weiteren �berschuldungen in der Gesellschaft, der Kreis derer, die auf ihren Forderungen sitzen bleiben, immer gr��er wird. Und dem gegen�ber steht der �Freifahrtschein zum Schulden machen�: die Verk�rzung der Wohlverhaltensperiode im Insolvenzfall auf ggf. nur drei Jahre!

Quelle: // Bremer Inkasso GmbH (2013)
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Quelle: experten

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