Steuern
Zivilprozesskosten auch bei Insolvenz abzugsf�hig
Urteil des FG D�sseldorf
(15.10.2014) • Zivilprozesskosten k�nnen unabh�ngig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gr�nden zwangsl�ufig erwachsen und damit als au�ergew�hnliche Kosten anzuerkennen sein, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Das gilt auch bei einer Insolvenz des Prozessgegners, wie das Finanzgericht D�sseldorf entschieden hat.
Die Revision gegen das Urteil vom 15.08.2014 (Az.: 3 K 2493/12 E) wurde zugelassen und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 56/14 anh�ngig.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ehescheidung
Die Kl�gerin ist von ihrem Ehemann geschieden. Nach der Scheidung kam es zu einer Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen, die �berwiegend mit dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt im Zusammenhang standen. �ber das Verm�gen des geschiedenen Ehemannes der Kl�gerin ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren er�ffnet worden.
Gerichtsgeb�hren und Rechtsanwaltskosten als au�ergew�hnliche Belastung geltend gemacht
In ihrer Steuererkl�rung f�r 2010 machte die Kl�gerin unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des BFH Gerichtsgeb�hren und Rechtsanwaltskosten als au�ergew�hnliche Belastung geltend. Die Aufwendungen standen im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht, das die Kl�gerin im Anschluss an eine familienrechtliche Streitigkeit gegen ihren geschiedenen Ehemann gef�hrt hatte. Das Finanzamt lie� die Aufwendungen unter Berufung auf einen Nichtanwendungserlass nicht zum Abzug zu.
FG D�sseldorf folgt BFH-Rechtsprechung und gibt Klage statt
Das FG D�sseldorf hat der Klage stattgegeben. Nach der ge�nderten Rechtsprechung des BFH (DStR 2011, 1308) k�nnten Zivilprozesskosten unabh�ngig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gr�nden zwangsl�ufig erwachsen, da streitige Anspr�che wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelm��ig nur gerichtlich durchzusetzen und abzuwehren seien. Allerdings d�rfe sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen haben. Der erkennende Senat schlie�e sich dieser Rechtsprechung entgegen der Entscheidung eines anderen Senats des FG D�sseldorf an.
FG: Aufwendungen aus rechtlichen Gr�nden zwangsl�ufig erwachsen
In Anwendung dieser Grunds�tze seien der Kl�gerin die Aufwendungen aus rechtlichen Gr�nden zwangsl�ufig erwachsen. Sie habe sich auch nicht mutwillig oder leichtfertig auf das Verfahren eingelassen. Die Kosten stellten sich vielmehr als unausweichlich dar, da die Rechtsverfolgung aus der Sicht eines verst�ndigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe; die Kl�gerin habe weit �berwiegend obsiegt. Der Zwangsl�ufigkeit stehe nicht entgegen, dass die Kl�gerin aufgrund der Insolvenz ihres geschiedenen Ehemannes die gesamten Rechtsanwaltskosten und auch die auf ihren geschiedenen Ehemann entfallenden Gerichtskosten habe tragen m�ssen. Denn auch insoweit habe sich letztlich das jedem Verfahren innewohnende Prozess- und Kostenrisiko realisiert.

