Versicherung
Stellungnahme des SdV zur Konsultation der BAFin bzgl. des Provisionsabgabe- und Beg�nstigungsverbots
(05.06.2012) • Auch der SdV hat im Rahmen des Konsultationsverfahren der BAFin Stellung genommen. Wie die Mehrheit der anderen Verb�nde, ist auch der SdV f�r den grunds�tzlichen Beibehalt des Verbots. Ebenso ist man dort der Auffassung, dass weder EU-Recht noch andere Rechtsnormen einem Verbot der Weitergabe von Provisionen an Kunden oder der Beg�nstigung dieser in anderer Art und Weise entgegenstehen. Dass die gegenw�rtigen einzelnen Bestimmungen des Verbots in Teilauspr�gungen anders gefasst bzw. modernisiert werden k�nnen und m�glicherweise auch sollten, r�umt der SdV dabei gleichzeitig ein. Im Einzelnen hat der SdV in seiner Stellungnahme ausgef�hrt:
Provisionsabgabeverbot:
Verbraucher und Vermittler w�ren gemeinsam die Verlierer.
Verbraucher w�rden zwar kurzfristig zu einem scheinbaren Vorteil gelangen durch den erhaltenen Provisionsanteil, langfristig jedoch in aller Regel erhebliche Nachteile erleiden. Durch einen Wettbewerb unter den Vermittlern um die h�chste Provisionsweitergabe an den Kunden tritt die bedarfsgerechte Beratung zwangsl�ufig in den Hintergrund. Die Folge sind h�ufige Vertragsabschl�sse, die dem Bedarf des Kunden nicht entsprechen. Zudem w�rden verst�rkt besonders provisionstr�chtige Produkte angeboten, um diesem Wettbewerb gerecht zu werden. Der Verbraucher zahlt also die zun�chst erhaltene Provision letztlich aus seinem eigenen Portemonnaie, und zwar mit seinen h�heren Beitr�gen oder schlechteren Leistungen aus einem mit hohen Abschlusskosten belasteten Produkt! Und da er selten auch nur ann�hernd die gesamte Provision erhalten d�rfte, geht diese Rechnung dann regelm��ig sogar erheblich zu seinen Lasten, da der �ber die Provisionsweitergabe hinausgehende Teil der Abschlusskosten durch ihn bezahlt werden muss!
Insbesondere kleinere Vermittlerunternehmen w�rden nicht unerheblich in ihrer Existenz bedroht, da ihnen durch die Weitergabe von Provisionen die Deckung ihrer betrieblichen und pers�nlichen Kosten nicht mehr m�glich w�re. Dies w�rde neben Steuerausf�llen zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit in Deutschland f�hren mit entsprechender Belastung der Sozialsysteme.
Bisherige gesetzliche Vorgaben hatten des Weiteren stets das Ziel, f�r den Verbraucher mehr Transparenz in einer f�r ihn sehr komplexen Materie zu schaffen und ihm somit eine bessere Entscheidungsgrundlage zu geben. Aus diesem Grund hat der Vermittler beim ersten Gesch�ftskontakt �ber seinen Status zu informieren und anschlie�end auch die Beratung zu dokumentieren. Der Kunde erh�lt vor Abschluss der besprochenen Produkte s�mtliche Unterlagen einschlie�lich des Produktinformationsblatts. Alle diese aus Verbrauchersicht sinnvollen neuen Regelungen fallen auch dadurch stark in ihrer Bedeutung und Wirkung, da der potenzielle Versicherungsnehmer nun mit einem Teil der Provision gelockt bzw. �gekauft� werden kann.
Schwarzen Schafen unter den Vermittlern wird es jetzt besonders leicht gemacht. Provisionen unter anderem f�r Lebensversicherungen werden bekanntlich diskontiert (bevorschusst). F�r eine Police mit 200 � Monatsbeitrag �ber 30 Jahre Laufzeit wird eine Provision von etwa 3.000 � bezahlt, was rund 4 % der Beitragssumme entspricht. Wird z. B. die H�lfte dieser Provision an den Kunden gezahlt, weil dieser droht, sonst anderweitig abzuschlie�en, steht der abgebende Vermittler mit 1.500 � im Risiko: Zahlt der Kunde nicht mindestens 2 � Jahre lang Beitr�ge, muss der Vermittler an die Versicherungsgesellschaft mehr zur�ckzahlen, als ihm nach Provisionsabgabe �berhaupt verblieben ist. Zahlt der Kunde nach Erhalt der Provision gar nicht, bleibt der Vermittler sogar auf einem Verlust von 1.500 � sitzen.
So wird der Vermittler auch zum ungewollten Kreditgeber an den Kunden: Es besteht durchaus die Gefahr, dass Menschen, die durch �berzogenen Dispo-kredit, ratenr�ckst�ndige Konsumentenkredite und unbezahlte Rechnungen nirgendwo mehr Geld bekommen, schnell auf die neue M�glichkeit der Geld-beschaffung kommen und Vermittlern hohe Vertragsabschl�sse anbieten gegen eine entsprechende Beteiligung an der Provision.
In Folge dieser unausweichlich bevorstehenden negativen Entwicklung wird es in naher Zukunft auch bei den Versicherern zu merklich erh�hten Forderungs-ausf�llen kommen, da der Anteil vorzeitig stornierter Versicherungsvertr�ge sp�rbar steigen wird und R�ckforderungen unverdienter Provisionen gegen die betreffenden Vermittler deutlich �fter uneinbringlich sein werden. Diese Verluste gehen dann wiederum zu Lasten der Verbraucher, die ihre Versicherungsvertr�ge laufend mit Beitr�gen bedienen.
Versicherungsnehmer, die Abschl�sse im Rahmen der staatlich gef�rderten Altersversorgung t�tigen, erhalten einen Teil dieser F�rderung �ber den Umweg der Provisionsweitergabe sofort wieder ausgezahlt. Damit w�rde die staatliche F�rderung teilweise ad absurdum gef�hrt.
Vielfach wurde gegen das Verbot ins Feld gef�hrt, dass Deutschland das einzige Land ist, in dem es ein solches Verbot gibt. Das widerstrebe den EU-Prinzipien, sagen die Bef�rworter der Abschaffung. Dabei sei daran erinnert, dass auch bei der Einf�hrung der EU-Versicherungsvermittler-Richtlinie viele deutsche Besonderheiten ber�cksichtigt wurden, und das aus gutem Grund. Die deutsche Versicherungslandschaft ist nun mal �ber die letzten Jahrzehnte anders gewachsen bzw. hat sich anders ausgepr�gt als in anderen L�ndern und es ist daher gut so und im Sinne der deutschen Verbraucher, darauf R�cksicht zu nehmen. Es w�re ein Fehler, alles in ein einheitliches Korsett zu pressen. Das hilft niemandem und schadet mehr als es n�tzt.
Schlie�lich ist v�llig ungekl�rt, wie eine weitergegebene Provision steuerlich zu behandeln ist. Ist es beim abgebenden Vermittler Betriebsausgabe? Und wie wird die erhaltene Provision beim empfangenden Versicherungsnehmer besteuert?
Beg�nstigungsverbot:
Von ebenso gro�er Bedeutung ist die Beibehaltung des insbesondere f�r Versicherer geltenden Beg�nstigungsverbots. Ohne ein solches Verbot w�ren insbesondere Versicherungsnehmer mit kleinvolumigen privaten Versicherungsvertr�gen benachteiligt bzw. der Beg�nstigung von f�r den Versicherer lukrativeren Gesch�ftsabschl�ssen insofern schutzlos ausgeliefert, als dass die Beg�nstigung, die der Versicherer anderen Versicherungsnehmern gew�hrt, zu Lasten des Gesamtkollektivs und damit auch zu ihren Lasten ginge. Mit dem Verbot wird sichergestellt, dass auch Verbraucher mit niedrigem Einkommen und daher Vertragsabschl�ssen mit entsprechend niedrigen Beitr�gen in der Weise gesch�tzt werden, als dass sie ad�quat an den Ertr�gen des gesamten Versicherungskollektivs beteiligt sind bzw. zuk�nftig dauerhaft bleiben.
Au�erdem w�rde der Wegfall des Beg�nstigungsverbots zahlreiche Umgehungsm�glichkeiten f�r das Provisionsabgabeverbot �ffnen.
Das Ziel und der Zweck des Provisionsabgabe- und Beg�nstigungsverbots dient also eindeutig und erheblich den Allgemeinwohlinteressen, die eine entsprechende Beschr�nkung von Rechten rechtfertigen.
Ebenso dient die Verbotsnorm erheblich dem Verbraucherschutz. Es gibt keine anderen ebenso zielf�hrenden M�glichkeiten, die entsprechenden Verbraucherinteressen gleichwertig oder gar besser zu sch�tzen.
Durch die M�glichkeit zur Weitergabe von Provisionen an den Versicherungsnehmer wird ein starker Fehlanreiz zum Abschluss von f�r den Versicherungsnehmer unvorteilhaften Vertr�gen geschaffen. Nur durch ein grunds�tzliches Verbot zur Provisionsweitergabe kann derartigen Fehlanreizen entgegengewirkt werden.




