Recht
Spesen erh�hen die Verletztenrente
Erh�hte Betr�ge aus der gesetzlichen Unfallversicherung
(06.03.2015) • Bei der Bemessung der Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch die vom Arbeitgeber gezahlten pauschal versteuerten und steuerfreien Spesen als Arbeitsentgelt beim Jahresarbeitsverdienst zu ber�cksichtigen.
Die Verletztenrente gibt es von den Berufsgenossenschaften f�r Versicherte nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit, wenn der Betroffene mindestens ein halbes Jahr lang um mindestens 20 Prozent in seiner Erwerbsf�higkeit gemindert ist. Die H�he richtet sich nach dem Gehalt vor dem Versicherungsfall und betr�gt maximal zwei Drittel davon. Bei der Bemessung der Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch die vom Arbeitgeber gezahlten pauschal versteuerten und steuerfreien Spesen als Arbeitsentgelt beim Jahresarbeitsverdienst zu ber�cksichtigen. Im konkreten Fall erhielt ein Fernfahrer von seinem Arbeitgeber pauschal versteuerte und steuerfreie Spesen wegen betrieblicher Ausw�rtst�tigkeiten. Diese wurden bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes nicht ber�cksichtigt, da es sich laut Berufsgenossenschaft um einen Auslagenersatz, nicht um Arbeitsentgelte handelte. Die Beweisaufnahme ergab allerdings, dass dem Kl�ger kein Mehraufwand entstanden war, weil er in der Fahrerkabine im Lkw �bernachtete, der Lkw mit K�hlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher ausgestattet war und der Kl�ger sich mit von zu Hause mitgebrachten Lebensmitteln selbst versorgte. Das Bayerische Landessozialgericht entschied, dass die gezahlten pauschal versteuerten und steuerfreien Spesen als Arbeitsentgelt beim Jahresarbeitsverdienst zu ber�cksichtigen seien. Dem Kl�ger sind schlie�lich keine tats�chlichen Mehraufwendungen entstanden. Die Spesen haben sich daher einkommenserh�hend ausgewirkt (LSG M�nchen, L 3 U 619/11).
Quelle: // ARAG SE (2015)
©Bild: (1) � Tim Reckmann / pixelio.de
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